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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 29/24.VB-3·08.07.2024

Anhörungsrüge gegen Kammerbeschluss zur Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtete eine Anhörungsrüge gegen den Kammerbeschluss des Verfassungsgerichtshofs NRW vom 14. Mai 2024, mit dem seine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen wurde. Die Kammer stellt fest, dass Kammerentscheidungen grundsätzlich nicht anfechtbar sind und gesetzliche Rechtsbehelfe nur in engen Ausnahmefällen (§ 30, § 27 Abs. 3 VerfGHG) bestehen. Eine verfassungsrechtliche Gehörsverletzung liegt nicht vor; eine allgemeine Hinweispflicht zur Fristwahrung besteht nicht, zumal Verfahrenshinweise öffentlich zugänglich sind und der Beschwerdeführer anwaltlich tätig war.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen den Kammerbeschluss vom 14.05.2024 als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Entscheidungen der Kammern des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar; gesetzliche Rechtsbehelfe zur Selbstkontrolle bestehen nur in den vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen (insb. § 30 VerfGHG, § 27 Abs. 3 VerfGHG).

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Nach Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht ein berechtigtes Interesse an einem endgültigen Verfahrensabschluss, das der Zulässigkeit nicht gesetzlich geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht.

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Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, dass eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt.

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Eine allgemeine Hinweispflicht des Verfassungsgerichtshofs zur Wahrung formeller Zulässigkeitsvoraussetzungen (z. B. Fristangaben nach § 55 Abs. 1 VerfGHG) besteht nicht; öffentlich zugängliche Merkblätter genügen zur Information auch nicht anwaltlich vertretenen oder selbstvertretenen Beschwerdeführern.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 und 4 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG§ 30 VerfGHG§ 27 Abs. 3 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 14. Mai 2024 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

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1. Über die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss der 3. Kammer des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Mai 2024 (VerfGH 29/24.VB-3) entscheidet gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 und 4 VerfGHG die Kammer, weil sie nach der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde für alle weiteren das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen zuständig bleibt.

3

2. Der Rechtsbehelf ist unzulässig.

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a) Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind – wie sich für die Entscheidungen der Kammern aus § 59 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG ergibt – grundsätzlich nicht anfechtbar. Gesetzlich vorgesehen sind Rechtsbehelfe, die auf die Selbstkontrolle eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof zielen, nur in den Fällen der Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG und des Widerspruchs gegen die Ablehnung oder den Erlass einstweiliger Anordnungen in § 27 Abs. 3 VerfGHG. Hier liegt weder eine einstweilige Anordnung vor noch sind Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 30 VerfGHG gegeben. Darüber hinausgehende Möglichkeiten der Abänderung eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof hat der Gesetzgeber nicht geschaffen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 6). Für sie besteht auch grundsätzlich kein Anlass. Nach der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht vielmehr ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 6, und vom 27. April 2021 – VerfGH 47/21.VB-2, juris, Rn. 4, jeweils m. w. N.).

5

b) Ob abweichend hiervon die Gegenvorstellung in besonders gelagerten Aus-nahmekonstellationen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts oder die An-hörungsrüge bei der Geltendmachung von Verletzungen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör in Betracht kommen können (vgl. hierzu VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7), kann hier offen bleiben. Die geltend gemachte Gehörsverletzung durch den Verfassungsgerichtshof liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer rügt, der Verfassungsgerichtshof hätte ihn vor Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde darauf hinweisen müssen, dass sich seine Beschwerdebegründung nicht zur Wahrung der Monatsfrist des § 55 Abs. 1 S. 1 VerfGHG zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde verhalten hat. Eine derartige Hinweispflichtverletzung liegt nicht vor. Eine Hinweis- oder Fürsorgepflicht in Bezug auf die Wahrung der förmlichen Anforderungen an die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde besteht nicht. Diese sind durch das auf der Homepage des Verfassungsgerichtshofs veröffentlichte "Merkblatt zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Stand: April 2023)“ (vgl. https://www.verfgh.nrw.de/verfassungsgerichtshof/status_zustaendigkeit/verfassungsbeschwerde/2023_Merkblatt-Verfassungsbeschwerde.pdf) selbst gegenüber Bürgern, die ohne anwaltliche Hilfe ihre verfassungsprozessualen Rechte in Anspruch nehmen wollen, hinreichend öffentlich kommuniziert worden und müssen daher einem Beschwerdeführer bekannt sein (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 24. August 2021 – VerfGH 140/20.VB-2, juris, Rn. 10). Insbesondere ist in dem Merkblatt auf Seite 3 unter dem Punkt „Beschwerdefrist“ ausdrücklich ausgeführt, dass ein Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift anzugeben hat, an welchem Tag ihm die angegriffene Entscheidung bekannt gegeben worden ist. Diese selbst an einen nicht anwaltlich vertretenen Bürger zu stellenden Anforderungen an die Wahrung der Zulässigkeitsvoraussetzungen gelten erst recht für einen Beschwerdeführer, der – wie hier – Rechtsanwalt ist und sich als solcher selbst vertritt.