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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 29/21.VB-2·15.03.2021

Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen – Absehen von Begründung nach VerfGHG

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof NRW hat eine Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Die Kammer stützte die Entscheidung auf §§ 58 Abs. 2, 59 Abs. 2 VerfGHG und verzichtete gemäß § 58 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG auf eine nähere Begründung, nachdem der Beschwerdeführer zuvor auf die Unzulässigkeit hingewiesen worden war. Ein späteres Schriftsatzvorbringen änderte die Entscheidung nicht. Auslagen werden nicht erstattet (§ 63 Abs. 4 VerfGHG).

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen; auf Begründung wurde gemäß § 58 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG verzichtet; Auslagen nicht erstattet (§ 63 Abs. 4 VerfGHG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Verfassungsgerichtshof kann eine Verfassungsbeschwerde durch die Kammer zurückweisen, wenn sie unzulässig ist (vgl. § 58 Abs. 2, § 59 Abs. 2 VerfGHG).

2

Die Kammer darf gemäß § 58 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG von einer ausführlichen Begründung absehen, wenn der Beschwerdeführer zuvor hinreichend auf die Unzulässigkeit hingewiesen worden ist.

3

Auslagen des Beschwerdeführers sind nur zu erstatten, wenn dieser obsiegt; eine Erstattung bei Zurückweisung der Beschwerde ist ausgeschlossen (§ 63 Abs. 4 VerfGHG).

4

Nachträgliche Schriftsätze des Beschwerdeführers führen die Zurückweisung nicht ab, wenn sie die zuvor festgestellten Zulässigkeitsmängel nicht beseitigen.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 58 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG§ Art. 1 Gesetz zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes§ 63 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Von einer Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG abgesehen, weil der Beschwerdeführer zuvor mit Schreiben vom 11. Februar 2021 und vom 18. Februar 2021 auf die Unzulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. Februar 2021 veranlasst keine davon abweichende Entscheidung.

3

2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.