Verfassungsbeschwerde wegen Nichtnachweises der Rechtswegerschöpfung als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wandte sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen einen Bescheid der Stadt Düsseldorf und einen Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf. Zentrale Frage war, ob der Rechtsweg erschöpft wurde und erforderliche Entscheidungen vorgelegt wurden. Die Kammer hielt dies für nicht dargetan und wies die Beschwerde als unzulässig zurück. Auslagen werden nicht erstattet.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil die Erschöpfung des Rechtswegs und erforderliche Vorlagen nicht dargetan wurden; Auslagenerstattung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer den gesetzlichen Rechtsweg erschöpft hat (§ 54 VerfGHG).
Der Beschwerdeführer trägt die Darlegungslast für die Erschöpfung des Rechtswegs; das pauschale Vorbringen einer eingelegten Beschwerde ohne Nachweis der Entscheidung genügt nicht.
Die Vorlage oder zumindest die inhaltsmäßige Wiedergabe vorinstanzlicher Entscheidungen ist erforderlich; fehlt ein solcher Nachweis, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig (§ 18 Abs.1 S.2 i.V.m. § 55 VerfGHG).
Auslagen sind dem Beschwerdeführer nur im Fall des Obsiegens zu erstatten; bei Zurückweisung als unzulässig besteht kein Erstattungsanspruch (§ 63 Abs.4 VerfGHG).
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer den Rechtsweg erschöpft hat, vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen den Bescheid der Stadt Düsseldorf vom 31. Juli 2019 richtet, ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen hat. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Vortrag des Beschwerdeführers, dass er im Hinblick auf den angegriffenen Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 6. Mai 2019 den Rechtsweg erschöpft hat. Zwar hat er gegen diesen Beschluss offenbar Beschwerde eingelegt, er legt aber nicht dar, dass das Landessozialgericht über diese bereits entschieden hat. Soweit er in seinem an die Stadt Düsseldorf gerichteten Widerspruchsschreiben vom 15. August 2019 einen zu seinen Gunsten ergangenen Beschluss des Landessozialgerichts vom 3. Juli 2019 erwähnt, ist bereits nicht klar, ob dieser auf die genannte Beschwerde erlassen worden und inwieweit der Beschwerdeführer danach noch durch den angegriffenen Beschluss des Sozialgerichts beschwert ist. Im Übrigen legt er einen solchen Beschluss weder vor noch gibt er dessen wesentlichen Inhalt wieder, wie es nach § 18 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG geboten wäre.
3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.