Verfassungsbeschwerde wegen Begründungsmangels als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof NRW als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die nach §§ 18 Abs.1 S.2, 55 Abs.1 und Abs.4 VerfGHG erforderliche vollständige und verständliche Darstellung des Sachverhalts und des Verfahrensgangs nicht enthielt. Die Entscheidung erfolgte durch die Kammer gemäß §§ 58 Abs.2, 59 Abs.2 VerfGHG. Der beantragte Erlass einer einstweiligen Anordnung hat sich damit erledigt.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde mangels erfüllter Begründungsanforderungen als unzulässig verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn sie eine aus sich heraus verständliche und hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständige Darlegung des Sachverhalts und des Gangs der Streitsache enthält.
Die Kammer kann eine Verfassungsbeschwerde gemäß den Verfahrensvorschriften des VerfGHG als unzulässig zurückweisen, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Begründungsanforderungen nicht erfüllt sind.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt, sofern die Hauptsache durch den Beschluss oder das Urteil abschließend entschieden ist.
Die Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde sind unabdingbare Zulässigkeitsvoraussetzungen; ein Fehlen wesentlicher Darlegungen kann nicht durch nachgereichte Ausführungen in der Hauptsache geheilt werden.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen. Unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ist danach eine aus sich heraus verständliche und hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständige Darlegung des Sachverhalts und des Gangs der Streitsache, an der es hier fehlt.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.