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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 28/22.VB-2·21.03.2022

Verfassungsbeschwerde gegen Haftbefehl und Vollstreckungsbeschluss als unzulässig zurückgewiesen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügte verfassungsrechtlich einen Haftbefehl des Amtsgerichts Recklinghausen und einen Beschluss des Landgerichts Bochum im Zusammenhang mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und beantragte eine einstweilige Anordnung. Der Verfassungsgerichtshof NRW wies die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, da die Begründung den Anforderungen des §18 Abs.1 Satz2 und §55 Abs.1 VerfGHG nicht genügte. Es fehlte an einem substantiierten Sachvortrag, an der Vorlage der vorinstanzlichen Entscheidung und am Nachweis der Rechtswegerschöpfung. Der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigte sich mit der Entscheidung in der Hauptsache.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Haftbefehl und landgerichtlichen Vollstreckungsbeschluss mangels substantiierten Vortrags als unzulässig verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt sich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung die Anforderungen des §18 Abs.1 Satz2 und §55 Abs.1 VerfGHG nicht erfüllt; sie muss den Sachverhalt substantiiert und vollständig darlegen.

2

Die angegriffenen Entscheidungen sowie weitere für die Prüfung erforderliche Unterlagen sind entweder vorzulegen oder ihrem wesentlichen Inhalt nach mitzuteilen, damit die Rüge verständlich geprüft werden kann.

3

Vor der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde ist darzulegen, dass der formelle Rechtsweg erschöpft ist; der Nachweis der Rechtswegerschöpfung ist Teil der Zulässigkeitsprüfung.

4

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung erledigt sich mit der Entscheidung in der Hauptsache, wenn diese getroffen ist.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG§ 802c ZPO§ 54 Satz 1 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

2

I.

3

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde vom 18. März 2022, die am 21. März 2022 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, gegen zwei vollstreckungsrechtliche Entscheidungen, den Haftbefehl des Amtsgerichts Recklinghausen vom 25. Mai 2021 und den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 16. Februar 2022 über eine sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers.

4

II.

5

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde genügt nicht den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG ergebenden Anforderungen.

6

Die Verfassungsbeschwerde bedarf nach § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Der Beschwerdeführer muss vielmehr hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist (VerfGH NRW, Beschluss vom 12. Mai 2020 – VerfGH 45/20.VB-2, juris, Rn. 17). Dafür muss er den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen und zur Prüfung der jeweiligen Rüge erforderlichen Unterlagen wie etwa weitere Entscheidungen, Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden. Aus dem Vortrag muss sich auch ergeben, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde erfüllt sind (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 17. März 2020 – VerfGH 67/19.VB-2, juris, Rn. 2).

7

Die vorstehenden Anforderungen verfehlt die Verfassungsbeschwerde in vielfältiger Weise. Bezüglich des angegriffenen Haftbefehls, mit dem ausweislich seines Inhalts die Abgabe einer Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO erzwungen werden soll, wird etwa weder deutlich, warum dadurch Grundrechte verletzt sein sollen, noch lässt sich nachvollziehen, ob der Beschwerdeführer insoweit den gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zu beschreitenden Rechtsweg erschöpft hat. Auch hinsichtlich des angegriffenen Beschlusses des Landgerichts Bochum, der wohl ein weiteres, von dem Haftbefehl des Amtsgerichts Recklinghausen unabhängiges Zwangsvollstreckungsverfahren betrifft, wird nicht deutlich, warum die Entscheidung Grundrechte des Beschwerdeführers verletzen soll. Dies gilt umso mehr, als mit der Verfassungsbeschwerde die dem landgerichtlichen Beschluss vorausgehende amtsgerichtliche Entscheidung nicht vorgelegt wird, ohne welche die landgerichtliche Beschwerdeentscheidung nicht ausreichend verständlich ist, weil sich das Landgericht darin umfänglich auf den Inhalt der Entscheidung des Amtsgerichts bezieht.

8

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.