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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 28/19.VB-2·17.08.2020

Festsetzung des Gegenstandswerts: Antrag unzulässig

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragt die Festsetzung des Gegenstandswerts nach Zurückweisung seiner Verfassungsbeschwerde. Der Verfassungsgerichtshof weist den Antrag als unzulässig zurück, weil kein Rechtsschutzbedürfnis besteht und keine anwaltliche Tätigkeit im verfassungsgerichtlichen Verfahren vorlag. Die Ablehnung beeinträchtigt nicht den Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts als unzulässig zurückgewiesen (kein Rechtsschutzbedürfnis; keine anwaltliche Tätigkeit im Verfahren).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig, wenn kein Rechtsschutzbedürfnis dargelegt ist, weil die Höhe der Erstattung notwendiger Auslagen nicht vom Gegenstandswert abhängt.

2

Die Festsetzung des Gegenstandswerts nach den Vorschriften des RVG durch das Gericht setzt voraus, dass im betreffenden Verfahren eine anwaltliche Tätigkeit stattgefunden hat.

3

Die Zurückweisung eines Antrags auf Festsetzung des Gegenstandswerts als unzulässig schließt nicht aus, dass der Antragsteller die Erstattung notwendiger Auslagen begehrt.

4

Bei der Anwendung von §§ 37 Abs. 2 Satz 2, 32, 33 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG ist die Entstehung einer im Verfahren angefallenen anwaltlichen Vergütung als Voraussetzung zu prüfen.

Relevante Normen
§ 63 Abs. 5 VerfGHG§ 37 Abs. 2 Satz 2, 32, 33 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG

Tenor

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Die 2. Kammer des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Verfassungsbeschwerde des im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers mit Beschluss vom 28. August 2019 als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen und gemäß § 63 Abs. 5 VerfGHG angeordnet, dass dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zur Hälfte zu erstatten sind.

4

Der Beschwerdeführer beantragt die Festsetzung des Gegenstandswerts.

5

II.

6

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist zurückzuweisen. Er ist unzulässig.

7

1. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts besteht nicht. Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass es für die Erstattung notwendiger Auslagen auf die Höhe des Gegenstandswerts ankäme.

8

Eine Festsetzung des Gegenstandswerts anhand von §§ 37 Abs. 2 Satz 2, 32, 33 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten (RVG) durch den Verfassungsgerichtshof setzt voraus, dass eine anwaltliche Tätigkeit im verfassungsgerichtlichen Verfahren stattgefunden hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Dezember 2011 – 1 BvR 748/06, juris, Rn. 3, und vom 29. November 2013 – 1 BvR 1711/09, juris, Rn. 4). Das ist hier nicht der Fall.

9

2. Die Verwerfung des Antrags bedeutet nicht, dass der Beschwerdeführer dadurch gehindert würde, die Erstattung notwendiger Auslagen zu verlangen. Hierfür kommt es auf die Höhe des Gegenstandswertes nicht an.