Gegenvorstellung gegen Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Nach Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde erhob der Beschwerdeführer Gegenvorstellung. Die Kammer entscheidet, dass die Gegenvorstellung unzulässig und unstatthaft ist, weil das VerfGHG nur die Wiederaufnahme (§30) und den Widerspruch gegen einstweilige Anordnungen (§27 Abs.3) als Rechtsbehelfe vor sieht. Ausnahmsweise käme eine Überprüfung nur bei grobem prozessualen Unrecht oder nachgewiesener Gehörsverletzung in Betracht; solche Darlegungen fehlen. Wiederholende Eingaben werden nicht weiter beschieden.
Ausgang: Gegenvorstellung als unzulässig verworfen, da kein gesetzlicher Rechtsbehelf und keine Wiederaufnahme- oder einstweilige Anordnungsgründe vorliegen
Abstrakte Rechtssätze
Gegenvorstellungen gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich unzulässig, soweit das VerfGHG keine Rechtsbehelfe vorsieht.
Als zulässige Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des VerfGH NRW kommen nur die Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG und der Widerspruch gegen Ablehnung oder Erlass einstweiliger Anordnungen nach § 27 Abs. 3 VerfGHG in Betracht.
Nach Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht ein erhebliches Interesse an der endgültigen Beendigung des Verfahrens, das weitere gesetzlich nicht geregelte Rechtsbehelfe grundsätzlich ausschließt.
Ausnahmsweise kann zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts oder bei substantiierten Behauptungen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs eine Überprüfung in Betracht kommen; dies setzt jedoch substantiiertes Vorbringen voraus.
Wiederholende Eingaben, die keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder Rechtsausführungen enthalten, werden nicht mehr beschieden.
Tenor
Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2019 / 10. Januar 2020 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die 2. Kammer des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 27. August 2019 als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 und 10. Januar 2020 im Wege der Gegenvorstellung Einwendungen.
II.
1. Über die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers entscheidet gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), die Kammer, weil sie nach der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde für alle weiteren das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen zuständig bleibt.
2. Die Gegenvorstellung ist unzulässig. Sie ist unstatthaft.
Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen sieht Rechtsbehelfe, die auf die Selbstkontrolle eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof zielen, nur in den Fällen der Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG und des Widerspruchs gegen die Ablehnung oder den Erlass einstweiliger Anordnungen in § 27 Abs. 3 VerfGHG vor. Hier liegt weder eine einstweilige Anordnung vor, noch sind Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 30 VerfGHG geltend gemacht. Darüber hinausgehende Möglichkeiten der Abänderung eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen (VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19 –, juris, Rn. 6). Für sie besteht auch grundsätzlich kein Anlass. Nach der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht vielmehr ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht (VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19 –, juris, Rn. 6).
Ob hiervon abweichend die Gegenvorstellung in besonders gelagerten Ausnahmekonstellationen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts beziehungsweise die Anhörungsrüge bei der Geltendmachung von Verletzungen des verfassungsrechtlichen Anspruches auf rechtliches Gehör in Betracht kommen können (vgl. hierzu VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19 –, juris, Rn. 7, m. w. N.), kann hier offen bleiben, weil Gehörsverletzungen oder sonstige Verletzungen des Prozessrechts weder dargelegt noch sonst ersichtlich sind.
3. Weitere Eingaben des Beschwerdeführers, die sich in der Wiederholung bisherigen Vorbringens erschöpfen, werden nicht mehr beschieden.