Verfassungsbeschwerde mangels Darlegung verfassungsrechtlicher Verletzung unzulässig zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Verfassungsgerichtshof NRW weist zwei Verfassungsbeschwerden als unzulässig zurück, da der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, in welchem Recht der Landesverfassung er verletzt sein könnte. Entscheidend war das Fehlen einer hinreichenden Darlegung der möglichen Verfassungsrechtsverletzung (§ 18, § 55 VerfGHG). Der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt sich damit.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde mangels Darlegung einer möglichen Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte als unzulässig zurückgewiesen; Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist vom Beschwerdeführer glaubhaft und substantiiert darzulegen, in welchem konkreten Recht der Landesverfassung eine Verletzung möglich sein soll.
Fehlt die hinreichende Darlegung eines verfassungsrechtlich geschützten Rechtsguts oder dessen möglicher Verletzung, ist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Soweit ein Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt ist, erlischt dieser, wenn die Hauptsache durch die Entscheidung erledigt wird.
Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit richten sich nach den Bestimmungen des VerfGHG, insbesondere nach den Darlegungsanforderungen der §§ 18, 55 VerfGHG.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.