Rechtsbehelf gegen Beschluss des VerfGH NRW als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller richtete einen Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 28. März 2023 und die Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Gericht stellte fest, dass Entscheidungen des VerfGH grundsätzlich nicht anfechtbar sind und ein Widerspruch gemäß §27 Abs.3 Satz2 VerfGHG nicht statthaft ist. Weder die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach §30 VerfGHG noch ein grobes prozessuales Unrecht oder eine substantiierte Gehörsverletzung wurden dargelegt, sodass auch Gegenvorstellung/Anhörungsrüge nicht in Betracht kamen.
Ausgang: Rechtsbehelf gegen Beschluss des VerfGH NRW als unzulässig verworfen; Widerspruch gegen Entscheidung über einstweilige Anordnung nicht statthaft.
Abstrakte Rechtssätze
Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar; gegen Beschlüsse des VerfGH kommt nur die gesetzlich ausdrücklich zugelassene Überprüfung in Betracht.
Ein Widerspruch gegen die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach §27 Abs.3 Satz2 VerfGHG nicht statthaft.
Die Wiederaufnahme nach §30 VerfGHG ist nur bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen zulässig und war hier nicht gegeben.
Gegenvorstellung oder Anhörungsrüge setzen das substantiiert dargelegte Vorliegen eines groben prozessualen Unrechts oder einer erheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs voraus; bloße Rügen ohne konkrete Darlegung genügen nicht.
Nur in den vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen ist eine weitergehende Überprüfung von Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs möglich.
Tenor
Der Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 28. März 2023 wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Ein Widerspruch gegen die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist hier nicht statthaft (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG). Es liegt auch weder ein Fall der Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG vor noch zeigt der Antragsteller einen Fall groben prozessualen Unrechts oder einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör auf, bei dem – wenn überhaupt – eine Gegenvorstellung bzw. Anhörungsrüge in Betracht kommen könnte (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7).