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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 26/23.VB-3·24.04.2023

Verfassungsbeschwerde wegen Begründungsmangel nach §§ 18,55 VerfGHG unzulässig zurückgewiesen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrecht (Gerichtsverfahrensrecht)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof NRW weist eine Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil die Einreichung den Begründungsanforderungen des VerfGHG (§ 18 Abs.1 Satz2; § 55 Abs.1, Abs.4) nicht genügt. Auf die bereits zuvor erfolgte Hinweisentscheidung vom 28. März 2023 wurde verwiesen. Nachfolgende Eingaben des Beschwerdeführers beseitigen den Mangel nicht. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung nach § 58 Abs.2 S.3 VerfGHG.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen Nichterfüllung der Begründungsanforderungen des VerfGHG als unzulässig verworfen; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die vom VerfGHG geforderten Begründungsanforderungen (§ 18 Abs.1 Satz 2; § 55 Abs.1, Abs.4 VerfGHG) nicht erfüllt.

2

Die Begründung muss substantiiert darlegen, welche verfassungsrechtlichen Grundrechte in welcher konkreten Weise verletzt sein sollen, damit der Gerichtshof die Zulässigkeit und Begründetheit prüfen kann.

3

Wurde der Beschwerdeführer bereits auf Begründungsmängel hingewiesen, genügen nachfolgende Eingaben nur dann zur Heilung, wenn sie neue, entscheidungserhebliche und substantiiert vorgetragene Gesichtspunkte enthalten.

4

Der Verfassungsgerichtshof kann gemäß § 58 Abs.2 Satz 3 VerfGHG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, sofern die Sach- und Rechtslage dies erlaubt.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 58 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen nicht genügt. Hierauf wurde der Beschwerdeführer bereits im Beschluss vom 28. März 2023 – VerfGH 27/23.VB-3 – hingewiesen. Seine nachfolgenden Eingaben veranlassen keine andere Entscheidung. Dieser Beschluss ergeht gemäß § 58 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG ohne mündliche Verhandlung.