Verfassungsbeschwerde wegen Begründungsmangel nach §§ 18,55 VerfGHG unzulässig zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Verfassungsgerichtshof NRW weist eine Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil die Einreichung den Begründungsanforderungen des VerfGHG (§ 18 Abs.1 Satz2; § 55 Abs.1, Abs.4) nicht genügt. Auf die bereits zuvor erfolgte Hinweisentscheidung vom 28. März 2023 wurde verwiesen. Nachfolgende Eingaben des Beschwerdeführers beseitigen den Mangel nicht. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung nach § 58 Abs.2 S.3 VerfGHG.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen Nichterfüllung der Begründungsanforderungen des VerfGHG als unzulässig verworfen; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die vom VerfGHG geforderten Begründungsanforderungen (§ 18 Abs.1 Satz 2; § 55 Abs.1, Abs.4 VerfGHG) nicht erfüllt.
Die Begründung muss substantiiert darlegen, welche verfassungsrechtlichen Grundrechte in welcher konkreten Weise verletzt sein sollen, damit der Gerichtshof die Zulässigkeit und Begründetheit prüfen kann.
Wurde der Beschwerdeführer bereits auf Begründungsmängel hingewiesen, genügen nachfolgende Eingaben nur dann zur Heilung, wenn sie neue, entscheidungserhebliche und substantiiert vorgetragene Gesichtspunkte enthalten.
Der Verfassungsgerichtshof kann gemäß § 58 Abs.2 Satz 3 VerfGHG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, sofern die Sach- und Rechtslage dies erlaubt.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen nicht genügt. Hierauf wurde der Beschwerdeführer bereits im Beschluss vom 28. März 2023 – VerfGH 27/23.VB-3 – hingewiesen. Seine nachfolgenden Eingaben veranlassen keine andere Entscheidung. Dieser Beschluss ergeht gemäß § 58 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG ohne mündliche Verhandlung.