Verfassungsbeschwerde teils unzulässig, im Übrigen offensichtlich unbegründet zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Verfassungsgerichtshof NRW wies eine Verfassungsbeschwerde gegen Beschlüsse des Sozialgerichts Aachen teilweise als unzulässig und im Übrigen als offensichtlich unbegründet zurück. Auf eine nähere Begründung wurde verzichtet, weil der Beschwerdeführer zuvor auf die Mängel hingewiesen worden war. Erstattungsfähige Auslagen wurden nicht zugesprochen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde teilweise als unzulässig verworfen und im Übrigen als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen; keine Auslagenerstattung
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde kann hinsichtlich verschiedener angefochtener Entscheidungen differenziert teilweise als unzulässig und im Übrigen als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen werden.
Der Verfassungsgerichtshof kann gemäß § 58 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG von einer Begründung absehen, wenn der Beschwerdeführer zuvor auf die Unzulässigkeit oder offensichtliche Unbegründetheit hingewiesen worden ist.
Eine Zurückweisung als offensichtlich unbegründet kommt in Betracht, wenn die Verfassungsbeschwerde offenkundig keine begründeten Anhaltspunkte für eine Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte darlegt.
Gemäß § 63 Abs. 4 VerfGHG sind Auslagen nur im Fall des Obsiegens des Beschwerdeführers zu erstatten; bei erfolgloser Beschwerde bleibt es bei der Nichterstattung.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird teilweise als unzulässig und im Übrigen als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie in Bezug auf den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 29. Dezember 2020 – S 6 SF 45/20 AB RG – unzulässig und hinsichtlich des Beschlusses des Sozialgerichts Aachen vom 27. Januar 2021 – S 6 SF 45/20 AB RG – jedenfalls offensichtlich unbegründet ist. Von einer Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG abgesehen, weil der Beschwerdeführer zuvor mit Schreiben vom 10. Februar 2021 und vom 10. März 2021 auf die Unzulässigkeit bzw. offensichtliche Unbegründetheit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. Februar 2021 veranlasst keine davon abweichende Entscheidung.
2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.