Verfassungsbeschwerde unzulässig: unzureichende Begründung und Sachverhaltsdarlegung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde, die der Verfassungsgerichtshof NRW gemäß §§58,59 VerfGHG als unzulässig zurückwies. Entscheidungsgrund war die fehlende hinreichende Bezeichnung der gerügten Grundrechte sowie eine unzureichende, nicht substantiiert dargestellte Sachverhaltsdarlegung. Eine ergänzende Begründung wurde nicht verlangt; Auslagenerstattung entfällt.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen unzureichender Begründung und unvollständiger Sachverhaltsdarlegung
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die verletzten Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte nicht hinreichend bezeichnet werden.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt nicht so substantiiert dargelegt wird, dass das Gericht die Voraussetzungen der begehrten Maßnahmen ohne weitere Ermittlungen prüfen kann.
Der Verfassungsgerichtshof kann gemäß §58 VerfGHG unzureichend begründete Verfassungsbeschwerden zurückweisen und nach §58 Abs.2 Satz4 VerfGHG von einer weiteren Begründung absehen.
Eine Auslagenerstattung nach §63 Abs.4 VerfGHG kommt nur in Betracht, wenn der Beschwerdeführer obsiegt.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Denn der Beschwerdeführer hat seine Verfassungsbeschwerde nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG entsprechenden Art und Weise begründet. So hat er schon nicht die als verletzt gerügten Grundrechte und/oder grundrechtsgleichen Rechte hinreichend bezeichnet. Auch hat der Beschwerdeführer den der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Sachverhalt nicht so substantiiert dargelegt, dass der Verfassungsgerichtshof die Voraussetzungen für die begehrten Maßnahmen ohne weitere Ermittlungen prüfen kann. Vielmehr lassen seine Ausführungen und die ergänzend vorgelegten Unterlagen den Hergang des Geschehens, des Erkenntnisverfahrens vor dem Amtsgericht Remscheid (43 C 154/16) sowie des anschließenden Verfahrens der Zwangsvollstreckung nur in Bruchstücken erkennen.
2. Der Verfassungsgerichtshof sieht nach § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG von einer weiteren Begründung ab.
3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.