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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 25/20.VB-3·27.04.2020

Verfassungsbeschwerde unzulässig zurückgewiesen wegen unzureichender Grundrechtsdarlegung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil der Beschwerdeführer die erforderliche Darlegung einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend vorgetragen hat. Das Gericht betont seine fehlende Zuständigkeit für Anzeigen und Beschwerden allgemeiner Art. Die Zurückweisung erfolgte durch die Kammer gemäß §§58, 59 VerfGHG; weitere Ausführungen wurden nach §58 Abs.2 Satz4 VerfGHG unterlassen. Eine Erstattung der Auslagen kommt nicht in Betracht.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen mangels hinreichender Darlegung einer Grundrechtsverletzung; Gericht nicht zuständig für allgemeine Anzeigen und Beschwerden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht hinreichend darlegt, in welchen konkreten und entscheidungserheblichen Punkten seine Grundrechte verletzt sein sollen (vgl. §§ 18 Abs.1 Satz2, 55 Abs.1 Satz1, Abs.4 VerfGHG).

2

Der Verfassungsgerichtshof ist nicht zuständig für allgemeine Anzeigen und Beschwerden; solche Eingaben begründen keinen zulässigen Verfassungsrechtsbehelf.

3

Die Kammer kann eine Verfassungsbeschwerde gemäß §58 Abs.2 Satz1 und §59 Abs.2 Satz1 VerfGHG als unzulässig zurückweisen, ohne inhaltliche Prüfung vorzunehmen.

4

Eine Erstattung von Auslagen nach §63 Abs.4 VerfGHG ist nur möglich, wenn der Beschwerdeführer obsiegt; bei Zurückweisung bleibt der Beschwerdeführer kostenbelastet.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ Art. 1 Gesetz zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes§ 18 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

3

Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit einer Verletzung in seinen Grundrechten entgegen den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG ergebenden Anforderungen nicht hinreichend dargelegt (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 9. Juli 2019 – VerfGH 22/19.VB-3, juris, Rn. 2). Für eine Entscheidung über Anzeigen und Beschwerden allgemeiner Art ist der Verfassungsgerichtshof zudem nicht zuständig.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.

5

2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.