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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 24/99·04.08.1999

Abweisung einstweiliger Anordnung gegen Übergangsvorschrift im Kommunalwahlrecht

Öffentliches RechtVerfassungsrechtKommunalwahlrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte eine einstweilige Anordnung gegen eine Übergangsvorschrift des Kommunalwahlrechts; das Verfassungsgerichtshof NRW lehnte den Antrag ab. Das Gericht prüft §27 VerfGHG unter strengen Maßstäben, besonders bei Organstreitigkeiten, und führt eine Folgenabwägung durch. Eine Anordnung würde die Wahl auf unsicherer Rechtsgrundlage ermöglichen und Rechte Dritter beeinträchtigen. Es seien keine ersichtlichen verfassungswidrigen Mängel der Regelung feststellbar.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Übergangsvorschrift des Kommunalwahlrechts als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einstweilige Anordnung nach § 27 VerfGHG ist nur zulässig, wenn sie zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem sonstigen wichtigen Grund für das Gemeinwohl dringend erforderlich ist.

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Bei Organstreitigkeiten ist bei der Entscheidung über einstweilige Anordnungen ein strenger Maßstab anzulegen, weil der Erlass in die Entscheidungsbefugnis eines anderen Staatsorgans eingreift.

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Wenn der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist, hat das Gericht die Nachteile bei Unterlassung der Anordnung gegen die Nachteile bei deren Gewährung abzuwägen; überwiegen die Risiken rechtsunsicherer Wahlgrundlagen, ist die Anordnung zu versagen.

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Die bloße Behauptung, eine Wahlrechtsänderung beeinträchtige die Chancen kleiner Parteien, rechtfertigt nur dann eine einstweilige Anordnung, wenn konkrete, erhebliche Verfassungsmängel oder unzumutbare Nachteile substantiiert dargelegt sind.

Relevante Normen
§ 27 VerfGHG

Tenor

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

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Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

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Es bestehen bereits Zweifel an der Zulässigkeit, da der Antragsteller weder einen Antragsgegner noch eine konkrete Maßnahme oder Unterlassung bezeichnet hat, gegen die sich der Antrag richten soll. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, da der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet ist.

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Nach § 27 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend erforderlich ist.

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Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung ihrer Voraussetzungen ein strenger Maßstab anzulegen. Das gilt zumal für eine einstweilige Anordnung im Organstreit. Mit ihrem Erlaß greift das Gericht in die Entscheidungsbefugnis eines anderen Staatsorgans ein (BVerfGE 96, 223, 229; BVerfGE 89, 38, 44).

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Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat der Verfassungsgerichtshof regelmäßig die Nachteile, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Maßnahme aber später für verfassungswidrig erklärt würde, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die streitige Vorschrift aufgrund einer einstweiligen Anordnung vorerst nicht angewendet werden dürfte, sie sich aber im Hauptsacheverfahren als verfassungsgemäß erwiese (ständige Rechtsprechung, vgl. VerfGH NRW NWVBl. 1995, 248; NWVBl. 1990, 410; ebenso zu § 32 BVerfGG: BVerfGE 91, 70, 95; BVerfGE 89, 38, 43 f.).

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Die danach gebotene Folgenabwägung fällt hier zu Lasten des Antragstellers aus. Erginge die beantragte einstweilige Anordnung, fände die Kommunalwahl auf ungesicherter rechtlicher Basis statt. Was die Zulassung von Wahlvorschlägen anginge, hätte sie ihre Grundlage nicht mehr in den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, sondern in einer einstweiligen Anordnung des Gerichts. Erwiesen sich die gesetzlichen Vorschriften, also insbesondere die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KWahlG iVm. Art. IV Buchst. a) des Gesetzes zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften, im Hauptsacheverfahren als verfassungsgemäß, hätte eine stattgebende einstweilige Anordnung Kandidaten die Teilnahme an der Wahl ermöglicht, die bei Beachtung der gesetzlichen Vorschriften nicht mehr zur Wahl zugelassen worden wären. Dadurch wären anderen Kandidaten Sitze, in jedem Falle aber Stimmen entzogen worden, die ihnen oder ihrer Liste für den Einzug in die Kommunalvertretungen fehlen könnten. Gerade die begehrte einstweilige Anordnung ist danach geeignet, Gründe für eine spätere Anfechtung der Wahlergebnisse in einer unbekannten Zahl von Fällen zu schaffen. Ein solcher Eingriff in die Wahlrechtsgrundlagen durch bloße einstweilige Anordnung hat grundsätzlich zu unterbleiben (vgl. BVerfGE 82, 353).

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Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - Gründe für eine Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Regelung nicht erkennbar sind. Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat mit der streitigen Übergangsvorschrift die berechtigten Interessen kleinerer Parteien nicht unangemessen zurückgestellt. Er hat keine Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes geändert, welche die Zulassung von Parteien zur Wahl regeln. Die Aufhebung der 5 v.H.-Sperrklausel betrifft allein die Feststellung des Wahlergebnisses und die Zuteilung von Sitzen in den Kommunalvertretungen. Die diesbezügliche Änderung des Wahlrechts läßt die Möglichkeit des Antragstellers, sich an den Kommunalwahlen zu beteiligen, unberührt. Diese Möglichkeit bestand und besteht unabhängig von der bisher geltenden Sperrklausel. Ihr Wegfall mag kleinere Parteien ermutigen, sich überhaupt oder mit mehr Kandidaten als bisher an den Wahlen zu den Kommunalvertretungen zu beteiligen. Soweit eine solche (erweiterte) Beteiligung bisher unterblieben ist, ergeben sich die Hindernisse hierfür indes primär aus der Struktur dieser kleinen Parteien. Mit ihrer geringen Mitgliederzahl und ihren geringen finanziellen Mitteln waren und sind sie nicht imstande, sich in größerem Umfang (flächendeckend) an Wahlen zu beteiligen. Diese Gründe mögen ihrerseits durch die Gestaltung des Wahlrechts beeinflußt sein. Sie lassen sich indes mit Blick auf die jetzt anstehende Wahl nicht durch eine Verlängerung der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen oder die kurzzeitige Verschiebung der Wahlen beseitigen.