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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 24/23.VB-2·27.03.2023

Verfassungsbeschwerde wegen unvollständiger Sachverhaltsdarlegung als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin erhob Verfassungsbeschwerde, die der Verfassungsgerichtshof NRW als unzulässig zurückwies. Zentrales Problem war die ungenügende Sachverhaltsdarstellung; die Beschwerdeführerin gab den ihr zugrunde liegenden Sachverhalt weder verständlich noch vollständig hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände wieder. Eine inhaltliche Prüfung fand daher nicht statt. Das Verfahren endete mit Zurückweisung der Beschwerde wegen Begründungsmangels.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil Sachverhalt und wesentliche Umstände nicht verständlich und vollständig dargelegt wurden

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer den dem Rügenvortrag zugrundeliegenden Sachverhalt nicht verständlich darlegt.

2

Erforderlich ist die vollständige Wiedergabe der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände, damit das Gericht die behauptete Grundrechtsverletzung prüfen kann.

3

Fehlt eine substantiiert und verständlich vorgetragene Sachverhaltsdarstellung, kann die Verfassungsbeschwerde ohne weitere inhaltliche Prüfung als unzulässig zurückgewiesen werden.

4

Vage oder unvollständige Angaben zur Tat- und Umstandsmitteilung begründen einen Begründungsmangel, der zur Zurückweisung der Beschwerde führt.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat bereits den Sachverhalt, aus dem sie die Grundrechtsverletzung ableitet, weder aus sich heraus verständlich noch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben.