Verfassungsbeschwerde unzulässig: kein Akt öffentlicher Gewalt des Landes NRW
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügte eine Regelung als Akt öffentlicher Gewalt des Landes Nordrhein-Westfalen und erhob Verfassungsbeschwerde. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit nach Art. 75 Nr. 5a LV i.V.m. § 53 Abs. 1 VerfGHG. Die Beschwerde wurde als unzulässig zurückgewiesen, weil die angegriffene Regelung keinen zurechenbaren hoheitlichen Akt des Landes darstellt. Damit fehlt der erforderliche Beschwerdegegenstand.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da die angegriffene Regelung keinen Akt öffentlicher Gewalt des Landes NRW darstellt (Art.75 Nr.5a LV, §53 Abs.1 VerfGHG).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der angegriffene Tatbestand keinen Akt öffentlicher Gewalt des Landes im Sinne von Art. 75 Nr. 5a LV und § 53 Abs. 1 VerfGHG bildet.
Für das Vorliegen eines Akts öffentlicher Gewalt ist hoheitliches Handeln eines Landesorgans oder einer dem Land zurechenbaren Stelle erforderlich.
Die bloße Existenz einer Regelung begründet keinen zulässigen Beschwerdegegenstand gegen das Land; es muss ein konkret zurechenbarer Akt dargetan werden.
Die Zulässigkeitsprüfung der Verfassungsbeschwerde erfordert eine Abgrenzung zwischen abstrakt-normativem Regelungsgehalt und einem zurechenbaren hoheitlichen Eingriff.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Die angegriffene Regelung ist bereits kein zulässiger Beschwerdegegenstand, weil sie kein Akt öffentlicher Gewalt des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß Art. 75 Nr. 5a LV, § 53 Abs. 1 VerfGHG ist.