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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 23/24.VB-3·19.02.2024

Verfassungsbeschwerde unzulässig: kein Akt öffentlicher Gewalt des Landes NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügte eine Regelung als Akt öffentlicher Gewalt des Landes Nordrhein-Westfalen und erhob Verfassungsbeschwerde. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit nach Art. 75 Nr. 5a LV i.V.m. § 53 Abs. 1 VerfGHG. Die Beschwerde wurde als unzulässig zurückgewiesen, weil die angegriffene Regelung keinen zurechenbaren hoheitlichen Akt des Landes darstellt. Damit fehlt der erforderliche Beschwerdegegenstand.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da die angegriffene Regelung keinen Akt öffentlicher Gewalt des Landes NRW darstellt (Art.75 Nr.5a LV, §53 Abs.1 VerfGHG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der angegriffene Tatbestand keinen Akt öffentlicher Gewalt des Landes im Sinne von Art. 75 Nr. 5a LV und § 53 Abs. 1 VerfGHG bildet.

2

Für das Vorliegen eines Akts öffentlicher Gewalt ist hoheitliches Handeln eines Landesorgans oder einer dem Land zurechenbaren Stelle erforderlich.

3

Die bloße Existenz einer Regelung begründet keinen zulässigen Beschwerdegegenstand gegen das Land; es muss ein konkret zurechenbarer Akt dargetan werden.

4

Die Zulässigkeitsprüfung der Verfassungsbeschwerde erfordert eine Abgrenzung zwischen abstrakt-normativem Regelungsgehalt und einem zurechenbaren hoheitlichen Eingriff.

Relevante Normen
§ Art. 75 Nr. 5a LV§ 53 Abs. 1 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Die angegriffene Regelung ist bereits kein zulässiger Beschwerdegegenstand, weil sie kein Akt öffentlicher Gewalt des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß Art. 75 Nr. 5a LV, § 53 Abs. 1 VerfGHG ist.