Verfassungsbeschwerde gegen Zwangsvollstreckung unzulässig zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin rügt ein Amtsgerichtsurteil, die daraus erfolgte Zwangsvollstreckung sowie die mögliche Verwertung ihrer Möbel nach §885a ZPO. Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, da keine grundsätzliche Verkennung von Grundrechten dargelegt ist und der innerstaatliche Rechtsweg (z.B. Erinnerung nach §766 ZPO) nicht erschöpft wurde. Eine Beschwerde gegen eine Bank erfüllt nicht das Erfordernis eines Hoheitsakts. Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist erledigt.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen; einstweiliger Anordnungsantrag erledigt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht hinreichend dargelegt wird, dass die angegriffenen Hoheitsakte auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts der geltend gemachten Grundrechte beruhen können.
Vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen zivilrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen ist der innerstaatliche Rechtsweg, insb. eine Erinnerung nach §766 ZPO, zu prüfen und ggf. zu erschöpfen.
Ein Verhalten oder Inkrafttreten privatrechtlicher Maßnahmen (z.B. einer Bank) begründet ohne Einbindung staatlicher Hoheitsakte keine beschwerdefähige Maßnahme der öffentlichen Gewalt nach §53 Abs.1 VerfGHG.
Ein sinngemäß gestellter Antrag auf einstweilige Anordnung entfällt, wenn die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen wird.
Die Auslagenerstattung an den Beschwerdeführer kommt nur im Falle des Obsiegens nach §63 Abs.4 VerfGHG in Betracht.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 23. Juli 2019 – 122 C 32/19 –, die bereits erfolgte Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil sowie womöglich gegen die im Zusammenhang damit stehenden Kostenfestsetzungsbeschlüsse richtet, hat die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dargelegt, dass diese Hoheitsakte auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts der als verletzt gerügten Grundrechte beruhen können (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 14. Januar 2020 – VerfGH 44/19.VB-3 –, juris, Rn. 4). Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die drohende Verwertung ihrer in der Wohnung verbliebenen Möbel nach § 885a Abs. 4 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, ber. 2006 I S. 431 und 2007 I S. 1781), wendet, ist überdies nicht ersichtlich, dass sie den Rechtsweg, insbesondere in Gestalt einer Erinnerung nach § 766 ZPO, gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG erschöpft oder zumindest beschritten hätte, um dort die Fehlerhaftigkeit der der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden vollstreckbaren Ausfertigung des amtsgerichtlichen Urteils geltend zu machen (vgl. Herget, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 766 Rn. 10).
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Bank S, Filiale U, wendet, liegt schon kein beschwerdefähiger Akt der öffentlichen Gewalt des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 53 Abs. 1 VerfGHG vor.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.
2. Der sinngemäß gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.
3. Ihre Auslagen sind der Beschwerdeführerin nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.