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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 2/25.VB-1·10.03.2025

Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Rechtswegerschöpfung als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil der Beschwerdeführer nicht darlegt, den ordentlichen Rechtsweg erschöpft zu haben. Er machte lediglich vage Angaben zur Einlegung einer "Berufung", legte aber keine Rechtsbehelfsschrift oder die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vor. Mangels konkreter Nachweise wurde die Beschwerde zurückgewiesen; weitere Begründungen unterblieben nach § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil der ordnungsgemäße Rechtsweg nicht dargetan und Nachweise nicht vorgelegt wurden

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht nachweist, dass der Rechtsweg ordnungsgemäß erschöpft ist.

2

Zur Erschöpfung des Rechtswegs gehört der substantiiert dargestellte Vortrag über den eingelegten Rechtsbehelf sowie, soweit erforderlich, die Vorlage der Rechtsbehelfsschrift oder der Entscheidung der Vorinstanz.

3

Blanke oder unbestimmte Behauptungen, ein Rechtsbehelf sei „zugeschickt“ oder eingelegt worden, genügen nicht zur Nachweisführung der Rechtswegerschöpfung.

4

Kommt der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Konkretisierung und Vorlage nachweisender Unterlagen nicht nach, kann die Verfassungsbeschwerde von der Kammer als unzulässig zurückgewiesen werden.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG§ 54 Satz 1 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

3

Der Beschwerdeführer hat nicht aufgezeigt, dass er den Rechtsweg ordnungsgemäß erschöpft hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 sowie § 54 Satz 1 VerfGHG). Mit Schreiben vom 14. Januar 2025 hat der Berichterstatter den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft sei, weil er gegen das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts noch keinen Antrag auf Zulassung der Berufung eingelegt habe. Mit Schreiben vom 31. Januar 2025 teilte der Beschwerdeführer daraufhin mit, noch am 14. Januar 2025 dem Oberverwaltungsgericht „die Berufung zugeschickt“ zu haben. Dort habe man sie abgelehnt. Offenbar spiele es keine Rolle, ob mit oder ohne Rechtsanwalt Berufung eingelegt werde. Nähere Ausführungen dazu, welcher Rechtsbehelf genau – „Berufung“ oder „Antrag auf Zulassung der Berufung“ – eingelegt wurde und mit welcher Begründung das Oberverwaltungsgericht diesem den Erfolg versagt haben soll, fehlen. Es wurden auch weder die Rechtsbehelfsschrift noch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vorgelegt.

4

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).