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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 2/23.VB-3·27.03.2023

Beschwerde gegen Beschluss des VerfGH NRW als unzulässig zurückgewiesen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrecht (Verfassungsgericht)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs NRW. Das Gericht stellte fest, dass Entscheidungen der Kammern grundsätzlich nicht anfechtbar sind und gesetzliche Selbstkontrolle nur in den Fällen der Wiederaufnahme (§30 VerfGHG) und des Widerspruchs gegen einstweilige Anordnungen (§27 Abs.3 VerfGHG) vorgesehen ist. Mangels gesetzlicher Grundlage und substantiierter Vorträge wurde der Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen.

Ausgang: Rechtsbehelf gegen Beschluss des VerfGH NRW mangels Zulässigkeit verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar; gesetzliche Rechtsbehelfe zur Selbstkontrolle bestehen nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen (z.B. Wiederaufnahme, Widerspruch gegen Entscheidungen zu einstweiligen Anordnungen).

2

Nach abschließender Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde besteht ein überwiegendes Interesse an Verfahrensendgültigkeit, das die Zulässigkeit nicht geregelter weiterer Rechtsbehelfe grundsätzlich ausschließt.

3

Gegenvorstellungen oder Anhörungsrügen kommen nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht, etwa zur Abwendung groben prozessualen Unrechts oder zur Geltendmachung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; hierzu sind substantiiert vorgetragene Anhaltspunkte erforderlich.

4

Wiederholte oder gleichgerichtete Eingaben können vom Gericht unbeantwortet bleiben oder nicht mehr beschieden werden.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG

Tenor

Der Rechtsbehelf des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 28. Februar 2023 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

Über das Begehren des Beschwerdeführers entscheidet gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 und 4 VerfGHG die Kammer, weil sie nach der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde für alle weiteren das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen zuständig bleibt (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. März 2021 – VerfGH 9/21.VB-3, juris, Rn. 9).

3

Der als „Beschwerde gegen den Beschluss vom 28.02.2023“ bezeichnete Rechtsbehelf des Beschwerdeführers ist unzulässig.

4

1. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind – wie sich für die Entscheidungen der Kammern aus § 59 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG ergibt – grundsätzlich nicht anfechtbar. Das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen sieht Rechtsbehelfe, die auf die Selbstkontrolle eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof zielen, nur in den Fällen der Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG und des Widerspruchs gegen die Ablehnung oder den Erlass einstweiliger Anordnungen in § 27 Abs. 3 VerfGHG vor. Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 30 VerfGHG sind jedoch nicht geltend gemacht. Über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war nicht zu entscheiden. Darüber hinausgehende Möglichkeiten der Abänderung eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Für sie besteht auch grundsätzlich kein Anlass. Nach der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht vielmehr ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 21. Juni 2022 – VerfGH 33/22.VB-1, juris, Rn. 3).

5

2. Ob abweichend hiervon die Gegenvorstellung in besonders gelagerten Ausnahmekonstellationen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts oder die Anhörungsrüge bei der Geltendmachung von Verletzungen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör in Betracht kommen können (vgl. hierzu VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7), kann hier offen bleiben. Gehörsverletzungen oder sonstige Verletzungen des Prozessrechts, zu denen es im Verfassungsbeschwerdeverfahren gekommen sein könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

6

3. Der Beschwerdeführer wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass gleichgerichtete Eingaben nicht mehr beschieden oder sonst beantwortet werden.