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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 2/23.VB-3·27.02.2023

Verfassungsbeschwerde unzulässig verworfen – fehlende Darlegung einer Verletzung durch Landesgewalt

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof NRW. Streitgegenstand war, ob die öffentliche Gewalt des Landes in ein in der Landesverfassung gewährtes Recht eingegriffen hat. Das Gericht wies die Beschwerde als unzulässig zurück, weil der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, dass eine solche Verletzung möglich oder eingetreten sei (vgl. §18 Abs.1 S.2, §55 Abs.1,4 VerfGHG).

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da nicht dargelegt wurde, dass die öffentliche Gewalt des Landes ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht verletzt hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, dass er durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in der Landesverfassung gewährten Rechte verletzt worden ist oder eine solche Verletzung möglich ist.

2

Für die Zulässigkeitsprüfung trägt der Beschwerdeführer die Darlegungslast; bloße Behauptungen ohne konkreten Bezug zu staatlichem Handeln genügen nicht.

3

Fehlt die konkrete Aufzeigung eines möglichen Eingriffs durch die öffentliche Gewalt des Landes, ist die Verfassungsbeschwerde vom Verfassungsgerichtshof zurückzuweisen.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1§ 55 Abs. 1 Satz 1§ Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat nicht die Möglichkeit aufgezeigt, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt zu sein (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).