Verfassungsbeschwerde gegen OLG-Urteil zur Corona-Quarantäne als unzulässig zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin wandte sich mit Verfassungsbeschwerde gegen ein OLG-Urteil, das ihre Schmerzensgeldklage wegen einer Corona-Absonderungsanordnung abgewiesen hatte. Sie rügte u. a. Verletzungen von Art. 6 LV sowie rechtlichen Gehörs wegen unterlassener Sachaufklärung zur PCR-Testgrundlage. Der VerfGH NRW wies die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück: Eine Kontrolle materiellen Bundesrechts (u. a. § 839 BGB, IfSG) ist nach § 53 Abs. 2 VerfGHG ausgeschlossen. Die Gehörsrüge scheiterte zudem an einer unzureichenden Begründung, weil eine Auseinandersetzung mit den tragenden OLG-Erwägungen fehlte.
Ausgang: Die Verfassungsbeschwerde wurde mangels Statthaftigkeit hinsichtlich Bundesrechtskontrolle und mangels substantiierter Gehörsrüge als unzulässig zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Verfassungsgerichtshof NRW überprüft nach § 53 Abs. 2 VerfGHG die Ausführung und Anwendung materiellen Bundesrechts durch Fachgerichte nicht.
Rügt die Verfassungsbeschwerde eine Grundrechtsverletzung, muss sie nach § 18 Abs. 1 Satz 2, § 55 VerfGHG substantiiert begründet werden und den entscheidungserheblichen Sachverhalt aus sich heraus verständlich und vollständig darstellen.
Bei einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung ist eine hinreichende Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angegriffenen Entscheidung erforderlich, um die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung aufzuzeigen.
Eine Gehörsrüge ist nicht schon deshalb schlüssig, weil das Gericht beantragter Sachaufklärung nicht nachgeht; Art. 103 Abs. 1 GG schützt nicht vor einem bestimmten Ergebnis richterlicher Entscheidungsfindung.
Die Erhebung einer Restitutionsklage gegen das angegriffene Urteil zwingt bei Entscheidungsreife nicht zur Anordnung des Ruhens des verfassungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. § 13 VerfGHG i. V. m. § 173 VwGO, § 251 ZPO).
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein zivilgerichtliches Verfahren über eine Klage auf Schmerzensgeld wegen einer Absonderungsanordnung.
Die im August 2015 geborene Beschwerdeführerin besuchte im Jahr 2020 die Duisburger Kindertagesstätte „I“. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2020 teilte das Gesundheitsamt der Stadt Duisburg den Eltern/Erziehungsberechtigten der Kinder der Gruppen 1-4 dieser KITA unter der Überschrift „Corona-Fall in der KITA I“ unter anderem mit, ihre Kinder hätten möglicherweise am 14., 15. und/oder 16. Oktober 2020 einen engen Kontakt zu einer positiv getesteten Person gehabt und müssten wegen der möglichen Ansteckung in eine 14-tägige häusliche Isolierung. Dem vorausgegangen war eine in einer Aktennotiz des Gesundheitsamtes festgehaltene fernmündliche Benachrichtigung des Gesundheitsamtes durch die stellvertretende Leiterin der KITA vom selben Tag, wonach eine Mitarbeiterin mithilfe eines PCR-Tests vom 19. Oktober 2020 positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getestet worden sei. Diese Mitarbeiterin sei in allen Gruppen und auf allen Etagen der Kindertagesstätte eingesetzt worden und habe eine Vielzahl von Kindern ohne Mund-Nasen-Schutz und ohne Abstand betreut, unter anderem im Zeitraum vom 14. bis zum 16. Oktober 2020, bis sie am 16. Oktober 2020 abends Symptome gezeigt habe. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2020 ordnete das Gesundheitsamt die Absonderung der Beschwerdeführerin in sog. häuslicher Quarantäne gemäß §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. 16 IfSG für den Zeitraum vom 16. bis 29. Oktober 2020 an und begründete dies mit einem Kontakt der Beschwerdeführerin zu einer mit dem neuartigen Coronavirus infizierten Person sowie den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts für das Management von Kontaktpersonen der „Kategorie 1“ („höheres“ Infektionsrisiko), für die grundsätzlich eine häusliche Absonderung empfohlen werde. Am 22. Oktober 2020 wurde bei der Beschwerdeführerin ein PCR-Test durchgeführt, der negativ ausfiel. Die Beschwerdeführerin zeigte während der Quarantäne keine Symptome einer Covid-19-Erkrankung. Die Eltern der Beschwerdeführerin befolgten die Absonderungsanordnung, nach eigenem Vortrag in der Annahme eines ordnungsgemäßen Gesetzesvollzugs und in der Sorge vor einer Gefängnisstrafe bei Nichtbeachtung.
Unter dem 9. März 2021 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Stadt Duisburg Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 4.000 € wegen der am 21. Oktober 2020 – aus ihrer Sicht rechtswidrig – ergangenen Absonderungsanordnung. Sie bestritt mit Nichtwissen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Absonderung vorgelegen hätten, dass es insbesondere die vom Gesundheitsamt namentlich nicht bezeichnete positiv getestete Person gegeben habe, dass diese Träger vermehrungsfähiger SARS-Cov-2-Erreger gewesen sei, dass sich die Beklagte des Ausgangsverfahrens sachlich zutreffend davon Kenntnis verschafft habe, dass die Feststellung der Kontamination dieser Person fachlich ordnungsgemäß von dazu befähigten und befugten Personen und unter Berücksichtigung des Ct-Wertes durchgeführt worden sei, dass eine Virenlast vorgelegen habe, die ein hinreichendes Potential für eine Infektion dieser Person gehabt habe, dass sich daraus eine Infektiosität der positiv getesteten Person ergeben habe, dass diese Krankheitssymptome gezeigt habe, die auf eine Covid-19-Erkrankung hätten schließen lassen, dass es zwischen dieser Person und ihr selbst zu einem Kontakt gekommen sei, der auch nur hypothetisch das Potential gehabt habe, eine Übertragung einer für eine Infektion ausreichenden Virenlast zumindest überwiegend wahrscheinlich zu machen und dass schließlich von ihr selbst unter Berücksichtigung des negativen PCR-Tests und ihrer Symptomlosigkeit ein relevantes Risiko ausgegangen sei, das es gerechtfertigt habe, sie kontinuierlich bis zum 29. Oktober 2020 abzusondern.
Mit Urteil vom 12. April 2022 – 12 O 37/21 – wies das Landgericht Duisburg die Klage ohne weitere Sachaufklärung ab. Der geltend gemachte Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß §§ 839, 253 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 34 Abs. 1 Satz 1 GG sei nicht begründet, weil schon keine Amtspflichtverletzung vorliege, die Beklagte des Ausgangsverfahrens die Beschwerdeführerin vielmehr in nicht zu beanstandender Weise als ansteckungsverdächtige Person im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG eingestuft habe und den Empfehlungen des Robert-Koch-Institut gefolgt sei, es jedenfalls an einem Verschulden der Beklagten des Ausgangsverfahrens fehle, die Maßnahme angesichts des Standes der damaligen Erkenntnisse verhältnismäßig gewesen sei und auch der Richtervorbehalt gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG nicht verletzt sei. Der Anspruch bestehe zudem auch deshalb nicht, weil die Klägerin es entgegen § 839 Abs. 3 BGB unterlassen habe, gegen die Quarantäneanordnung vorzugehen.
Dagegen legte die Beschwerdeführerin Berufung ein, die sie im Wesentlichen damit begründete, das Landgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es zu den Behauptungen, die von ihr entscheidungserheblich und beachtlich bestritten worden seien, die angebotenen Beweise nicht erhoben habe. Zudem beanstandete sie die Auffassung des Landgerichts, die Absonderung sei keine dem Richtervorbehalt unterfallende freiheitsentziehende Maßnahme.
Mit dem der Beschwerdeführerin am 28. Dezember 2023 zugegangenen Urteil vom selben Tag wies das Oberlandesgericht Düsseldorf die Berufung zurück. Das Landgericht habe zu Recht schon eine Amtspflichtverletzung der Beklagten des Ausgangsverfahrens verneint. Die Absonderungsverfügung habe auch nicht gegen den Richtervorbehalt verstoßen.
Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 29. Januar 2024, der am selben Tag, einem Montag, beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, hat die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Verfassungsbeschwerde erhoben.
Sie rügt eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG sowie aus Art. 6 Abs. 1 und 2 LV. Das Oberlandesgericht sei auf den wesentlichen Kern ihres Vorbringens nicht eingegangen. Zur Pflicht eines Gesundheitsamtes habe es gehört, Gefahrenmitteilungen aus der Bevölkerung entgegenzunehmen und sie – nach Maßgabe eigenen Sachverstands – mindestens auf ihre Plausibilität zu prüfen. In Anbetracht des völligen Unterlassens jedweder Nachfrage zur Glaubwürdigkeit der positiv getesteten Person und zur labormedizinischen Glaubhaftigkeit der Testbehauptung durch die Behörde hätten die Voraussetzungen für die behördliche Annahme eines Gefahrenverdachtes offenkundig nicht vorgelegen. Jeder Sachverständige hätte den Senat darüber aufklären können, dass der PCR-Test nicht in der Lage sei, eine Infektion zu belegen oder nur hinreichend Anlass zur Annahme einer Infektion zu geben. Das habe auch jeder Arzt in einem Gesundheitsamt gewusst. Spätestens seit Juni 2020 sei in medizinischen Fachkreisen bekannt gewesen, dass auch ein positiver PCR-Test keine Aussage über die Kontagiosität einer getesteten Person treffen könne. Da der Gehörsverstoß des Landgerichts in der erstinstanzlichen Entscheidung den Kern des klägerischen Vorbringens gegenüber dem Oberlandesgericht dargestellt habe und von diesem nicht behoben worden sei, sei eine Anhörungsrüge offensichtlich aussichtslos. Das angefochtene Urteil verletze mit seiner sachwidrigen Nichtaufklärung des streitig gestellten Sachverhalts auch das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihrer Würde als eigenständiger Persönlichkeit und auf besonderen Schutz durch den Staat gemäß Art. 6 Abs. 1 LV sowie aus Art. 6 Abs. 2 LV.
Unter dem 22. April 2024 hat die Beschwerdeführerin angeregt, die verfassungsgerichtliche Prüfung bis zur Entscheidung über eine von ihr zwischenzeitlich erhobene Restitutionsklage gegen das angefochtene Urteil zum Ruhen zu bringen.
II.
Dass die Beschwerdeführerin gegen das angefochtene Urteil Restitutionsklage erhoben hat, gibt keinen Anlass, das Ruhen des Verfahrens gemäß § 13 Satz 1 VerfGHG, § 173 Satz 1 VwGO, § 251 ZPO anzuordnen, da dies wegen bereits vorliegender Entscheidungsreife unzweckmäßig wäre.
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
1. Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 6 Abs. 1 und 2 LV durch die aus ihrer Sicht sachwidrige Nichtaufklärung des Sachverhalts seitens des Oberlandesgerichts rügt, ist die Verfassungsbeschwerde schon gemäß § 53 Abs. 2 VerfGHG unzulässig. Das Oberlandesgericht hat die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs aus § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts verneint und inzident die Rechtmäßigkeit der gemäß §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. 16 IfSG ergangenen Absonderungsanordnung des Gesundheitsamtes der Stadt Duisburg geprüft. Sowohl bei § 839 BGB als auch bei den inzident geprüften Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes handelt es sich um materielles Bundesrecht, dessen Ausführung und Anwendung gemäß § 53 Abs. 2 VerfGHG der Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen ist.
2. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig.
a) Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Erforderlich ist in formaler Hinsicht ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschlüsse vom 30. August 2022 – VerfGH 106/21.VB-1, juris, Rn. 11, m. w. N., und vom 13. Juni 2023 – VerfGH 21/22.VB-3, juris, Rn. 12).
b) Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Die Beschwerdeführerin legt nicht hinreichend dar, dass das Oberlandesgericht den wesentlichen Kern ihres Vorbringens nicht beachtet und dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben kann. Es fehlt insbesondere an der gebotenen Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung.
Der Formulierung in der Verfassungsbeschwerde „Da der Gehörsverstoß des Landgerichts Duisburg in der erstinstanzlichen Entscheidung den Kern des klägerischen Vorbringens gegenüber dem Oberlandesgericht darstellte und von diesem trotz umfänglich dargelegter Kritik nicht in Gestalt der primär erstreben Zurückweisung an das Ausgangsgericht zur dann gehörigen Sachaufklärung behoben wurde…“ lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den Kern ihres Vorbringens gegenüber dem Oberlandesgericht in dem von ihr beanstandeten Gehörsverstoß des Landgerichts Duisburg sieht. Diesen wiederum hat sie in der Berufungsbegründung damit begründet, dass das Landgericht zu den Behauptungen, die von ihr entscheidungserheblich und in beachtlicher Weise bestritten worden seien, die angebotenen Beweise nicht erhoben habe. Mit diesen Behauptungen hat sich das Oberlandesgericht indes in der angefochtenen Entscheidung ausführlich auseinandergesetzt und ausgeführt, warum auch aus seiner Sicht keine weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich war. Es hat sich insbesondere unter II. 2. der Gründe mit dem Einwand der Beschwerdeführerin befasst, das Gesundheitsamt habe weitere Ermittlungen zur Glaubwürdigkeit der positiv getesteten Person und zur labormedizinischen Glaubhaftigkeit der Testbehauptung anstellen müssen, indem es – gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – ausgeführt hat, dass und warum die Feststellungen zum Ansteckungsverdacht im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG in der konkreten Situation auf das gestützt werden konnten, was die stellvertretende Leiterin der KITA dem Gesundheitsamt fernmündlich mitgeteilt hatte. Es hat ferner unter II. 1. der Gründe ausgeführt, dass und warum es auf die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage der tatsächlichen Aussagekraft eines positiven PCR-Tests auch aus seiner Sicht nicht ankommt. Mit diesen Ausführungen setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend auseinander. Welches konkrete Vorbringen darüber hinaus nicht berücksichtigt worden sein soll, ist der Verfassungsbeschwerde nicht zu entnehmen.
Dass das Oberlandesgericht das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Sache nicht zum Anlass weiterer Sachverhaltsaufklärung genommen hat, verletzt nicht deren Anspruch auf rechtliches Gehör. Vor einem bestimmten Ergebnis richterlicher Entscheidungsfindung bietet Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 28. März 2023 – VerfGH 41/22.VB-2, juris, Rn. 18, vom 4. Juli 2023 – VerfGH 39/23.VB-3, juris, Rn. 11, und vom 21. November 2023 – VerfGH 67/23.VB-3, juris, Rn. 11).