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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 22/24.VB-2·26.05.2024

Selbstablehnung des Vizepräsidenten Heusch wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet erklärt

Öffentliches RechtVerfassungsrechtRichterliche BefangenheitStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Vizepräsident des Verfassungsgerichtshofs erklärte seine Selbstablehnung gemäß § 15 Abs. 3 VerfGHG; die Beschwerdeführerin respektierte diese Einschätzung. Streitgegenstand war, ob die geschilderten persönlichen Umstände Zweifel an der Unbefangenheit rechtfertigen. Der Senat erklärte die Selbstablehnung für begründet, weil nach Ansicht eines objektiven Dritten Befangenheitszweifel bestehen können.

Ausgang: Die Selbstablehnung des Vizepräsidenten nach § 15 Abs. 3 VerfGHG wird als begründet festgestellt; Befangenheitszweifel bestehen aus Sicht des objektiven Dritten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Selbstablehnung eines Richters nach § 15 Abs. 3 VerfGHG ist begründet, wenn die von ihm geschilderten persönlichen Umstände aus Sicht eines objektiven Dritten Zweifel an seiner Unbefangenheit begründen können.

2

Bei der Prüfung der Begründetheit einer Selbstablehnung ist auf die Sicht eines verständigen, objektiven Dritten abzustellen; die subjektive Einschätzung des betroffenen Richters ist zu berücksichtigen, ersetzt jedoch nicht die objektive Bewertung.

3

Die ausdrückliche Erklärung einer Beteiligten, die Einschätzung des richterlichen Ablehnungsersuchens zu respektieren, verhindert nicht per se die Feststellung begründeter Befangenheitszweifel, wenn die objektive Betrachtung solche Zweifel ergibt.

Relevante Normen
§ 15 Abs. 3 VerfGHG

Tenor

Die Selbstablehnung des Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Heusch gemäß § 15 Abs. 3 VerfGHG wird für begründet erklärt, weil die in seiner persönlichen Erklärung geschilderten Umstände in Übereinstimmung mit seiner eigenen Einschätzung, die die Beschwerdeführerin ausdrücklich respektiert, aus der Sicht eines objektiven Dritten Zweifel an seiner Unbefangenheit begründen können.