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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 22/20.VB-3·27.04.2020

Verfassungsbeschwerde gegen Verweisung aus Notunterkunft als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtGrundrechteVerworfen

KI-Zusammenfassung

Beschwerdeführer rügen ihre Verweisung aus einer Notunterkunft und behaupten willkürliche sowie menschenunwürdige Behandlung durch die Stadt Bad Honnef. Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Beschwerde als unzulässig zurück, da die Begründungsanforderungen (§18 i.V.m. §55 VerfGHG) nicht erfüllt sind und der Rechtsweg nicht ersichtlich erschöpft wurde. Auslagen werden nicht erstattet.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen fehlender substantiierten Begründung und nicht ersichtlicher Rechtswegerschöpfung; Auslagen nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die Begründungsanforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG nicht erfüllt.

2

Behauptete Umstände, die eine staatliche Maßnahme (z.B. Verweisung aus einer Notunterkunft) begründen oder als rechtswidrig darstellen sollen, müssen hinreichend nachvollziehbar und substantiiert dargelegt werden.

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Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Rechtsweg nicht erschöpft wurde; ein Verzicht auf die Rechtswegerschöpfung bedarf besonderer, darzulegender Gründe.

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Auslagen der Beschwerdeführer sind nur im Fall des Obsiegens gemäß § 63 Abs. 4 VerfGHG zu erstatten.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ Art. 1 Gesetz zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG§ 54 Satz 1 VerfGHG§ 63 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

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1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

3

Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG. Die Umstände, die zur Verweisung der Beschwerdeführer aus der Notunterkunft geführt haben, sind nicht hinreichend nachvollziehbar. Das gilt auch, soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus eine willkürliche und menschenunwürdige Behandlung durch die Stadt Bad Honnef rügen.

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Überdies ist nicht erkennbar, dass sie den Rechtsweg erschöpft haben (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG). Es sind auch keine Gründe dafür ersichtlich, die ein Absehen von der Rechtswegerschöpfung angezeigt sein lassen könnten.

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2. Ihre Auslagen sind den Beschwerdeführern nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.