Eilantrag gegen Corona-SchVO: Antrag auf einstweilige Anordnung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte eine einstweilige Anordnung zur sofortigen Öffnung geschlossener Einrichtungen und Aufhebung des Lockdowns. Der Verfassungsgerichtshof NRW lehnte den Antrag ab, weil die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache derzeit unzulässig erschien. Insbesondere sind Rechtswege nicht erschöpft und die geltend gemachten Bundesmaßnahmen nicht Gegenstand der landesrechtlichen Verfassungsbeschwerde. Eine mögliche Grundrechtsbetroffenheit durch die Maskenpflicht wurde nicht ausreichend dargetan.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Corona-Beschränkungen abgewiesen; Hauptsacheverfassungsbeschwerde derzeit unzulässig (Rechtsweg nicht erschöpft, Zuständigkeit für Bundesakte fehlt).
Abstrakte Rechtssätze
Die Voraussetzungen für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen nach § 27 Abs. 1 VerfGHG sind streng zu prüfen; vorgetragenen Gründe für die Verfassungswidrigkeit bleiben grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, das Hauptbegehren wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
Ein Antrag auf einstweilige Anordnung ist zu verneinen, wenn die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache unzulässig ist, insbesondere wegen mangelnder Rechtswegerschöpfung.
Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof ist die Erschöpfung der den Rechtsweg eröffnenden Normenkontroll- oder verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfe erforderlich, es sei denn, nach § 54 Satz 2 VerfGHG oder aus Gründen der Unzumutbarkeit ist davon abzusehen.
Akte der Bundesregierung sind keine Akte der öffentlichen Gewalt des Landes und können nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde beim landesrechtlichen Verfassungsgerichtshof nach Art. 75 Nr. 5a LV bzw. § 53 Abs. 1 VerfGHG sein.
Das bloße Vorbringen gegen Impfungen begründet ohne eine existierende Impfpflicht keine ersichtliche Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung und rechtfertigt daher keinen einstweiligen verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsteller das sofortige Öffnen der zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus geschlossenen Einrichtungen und die sofortige vollständige Aufhebung des Lockdowns begehrt, hat keinen Erfolg.
Nach § 27 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist wegen der meist weitreichenden Folgen einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung ein strenger Maßstab anzulegen. Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 23. November 2020 – VerfGH 179/20.VB-1, juris, Rn. 27).
Ausgehend davon ist der Antrag abzulehnen, weil eine in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde derzeit unzulässig wäre.
Soweit sich dem Vorbringen des Antragstellers noch entnehmen lässt, dass er sich wohl gegen die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 30. November 2020 (GV. NRW. S. 1060a) bzw. nunmehr vom 7. Januar 2021 (GV. NRW. S. 2b) wendet, geht daraus mit Ausnahme der Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske (§ 3 CoronaSchVO) nicht hervor, dass er von deren Regelungen selbst betroffen sein könnte. Soweit hinsichtlich der sog. Maskenpflicht gemäß § 3 CoronaSchVO auch ohne nähere Darlegung eine Verletzung des Antragstellers in seinen Grundrechten möglich erscheint, ist nicht erkennbar, dass er gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG den dagegen eröffneten Rechtsweg der Normenkontrolle (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW) erschöpft hat oder dass hiervon nach Maßgabe des § 54 Satz 2 VerfGHG oder wegen Unzumutbarkeit abzusehen wäre.
Die vom Antragsteller ebenfalls beanstandeten, aber schon nicht konkret bezeichneten Maßnahmen der Bundesregierung sind kein zulässiger Gegenstand der Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof, weil diese keine Akte der öffentlichen Gewalt des Landes gemäß Art. 75 Nr. 5a LV, § 53 Abs. 1 VerfGHG sind.
Soweit sich der Antragsteller auch gegen Impfungen zum Schutz vor dem Coronavirus wendet, ist schon mangels einer Impfpflicht die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 60 Satz 1 i. V. m. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG).