Eilantrag gegen Bundesratszustimmung zu Art.109 Abs.3 GG abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragt per einstweiliger Anordnung, der Antragsgegnerin die Zustimmung im Bundesrat zur Änderung des Art.109 Abs.3 GG zu untersagen. Das Verfassungsgerichtshof NRW lehnt den Antrag als zulässig, aber unbegründet ab. Die Hauptsache sei unzulässig, weil die Antragstellerin keine Antragsbefugnis zur Wahrnehmung eines Rechts des Landtags dargelegt habe. Zudem enthält die Landesverfassung keine Regelung, die durch die Bundesänderung unmittelbar betroffen wäre.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Zustimmung im Bundesrat zu Art.109 Abs.3 GG als unbegründet abgewiesen; Hauptsache unzulässig mangels Antragsbefugnis.
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach §27 Abs.1 VerfGHG ist nur bei dringender Gebotenheit und nach strengen Maßstäben geboten; sie setzt schwerwiegende Gründe voraus und erfordert wegen der Eingriffsfolgen in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans eine besonders sorgfältige Prüfung.
Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die bei Unterlassung der einstweiligen Anordnung eintretenden möglichen Rechtsverletzungsfolgen gegen die Nachteile abzuwägen, die sich ergeben, wenn die Maßnahme zwar vorläufig untersagt, sich später jedoch als verfassungsgemäß erweist.
Im Organstreit ist Antragsbefugnis erforderlich; die Antragstellerin muss substantiiert darlegen, dass durch die angegriffene Maßnahme ein in Prozessstandschaft wahrgenommenes Recht des Landtags (Art.75 Nr.2 LV, §44 Abs.1 VerfGHG) verletzt sein könnte.
Eine Änderung des Art.109 Abs.3 GG wirkt nicht automatisch als Änderung einer Landesverfassung; fehlt in der Landesverfassung eine Regelung zur Schuldenbremse, begründet die bundesrechtliche Neuregelung nicht ohne weiteres einen Eingriff in Mitwirkungsrechte des Landtags nach Art.69 LV.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, im Bundesrat einer Änderung des Grundgesetzes, insbesondere dessen Art. 109 Abs. 3, zuzustimmen, die einer Änderung der Landesverfassung gleichkäme, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
1. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 VerfGHG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen. Die einstweilige Anordnung setzt nach dem Wortlaut des § 27 Abs. 1 VerfGHG eine dringende Gebotenheit voraus. Die Gründe müssen daher schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen. Im Organstreitverfahren bedeutet der Erlass einer einstweiligen Anordnung einen Eingriff des Verfassungsgerichtshofs in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans. Das Verfahren nach § 27 VerfGHG ist zudem nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz vor dem Eintritt auch endgültiger Folgen zu bieten (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2023 – VerfGH 117/23, juris, Rn. 30).
Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, müssen grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Feststellungsbegehren erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss der Verfassungsgerichtshof die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine Rechtsverletzung durch die bevorstehende Maßnahme in dem Hauptsacheverfahren jedoch später festgestellt würde, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, sich die Maßnahme aber später als verfassungsgemäß erwiese (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2023 – VerfGH 117/23, juris, Rn. 31).
2. Gemessen daran ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Der in der Hauptsache gestellte Antrag im Organstreitverfahren, festzustellen, dass die Antragsgegnerin durch eine im Bundesrat abgegebene Zustimmung zu der vom Bundestag beschlossenen Änderung des Art. 109 Abs. 3 GG (vgl. BT-Drs. 20/15117) das Recht des Landtags auf Mitwirkung bei der Änderung der Landesverfassung aus Art. 69 LV sowie ihre Verpflichtung zur Verfassungsorgantreue gegenüber dem Landtag Nordrhein-Westfalen verletzen würde, ist unzulässig.
Die Antragstellerin ist im Organstreitverfahren nicht antragsbefugt. Sie hat nicht hinreichend aufgezeigt, dass der Landtag in einem von ihr in Prozessstandschaft wahrgenommenen Recht im Sinne des Art. 75 Nr. 2 LV, § 44 Abs. 1 VerfGHG verletzt sein könnte. Selbst ausgehend von ihrer Annahme, es liege kein Fall des Art. 31 GG vor, sondern die vom Bundestag beschlossene Änderung des Art. 109 Abs. 3 GG sei ausweislich dessen Satzes 9 auf eine unmittelbare Änderung der Landesverfassungen durch den dafür nicht zuständigen verfassungsändernden Bundesgesetzgeber angelegt, ist nicht erkennbar, welche Vorschrift der nordrhein-westfälischen Landesverfassung dadurch unter Verletzung der Kompetenz des Landesgesetzgebers im Sinne des Art. 69 LV geändert werden könnte.
Die Änderung des Art. 109 Abs. 3 GG betrifft die Regelung der sog. Schuldenbremse. Vorschriften zur Schuldenbremse, die durch die Neufassung des Art. 109 Abs. 3 GG unmittelbar geändert werden könnten, enthält die nordrhein-westfälische Landesverfassung nicht. Die durch Art. 109 Abs. 3 Satz 5 GG vorgesehene nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder erfolgte im Land Nordrhein-Westfalen nicht in der Landesverfassung. Stattdessen wurden lediglich in der einfachgesetzlichen Landeshaushaltsordnung Regelungen zu Kreditaufnahmen in Ausnahmesituationen oder von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung (§§ 18 bis 18h LHO) aufgenommen (vgl. dazu VerfGH NRW, Urteil vom 14. Januar 2025 – VerfGH 34/23, juris, Rn. 65 ff.).
Soweit die Antragstellerin (unter Bezugnahme auf Reimer, in: Ogorek/Dauner-Lieb, BeckOK LV, Stand: Januar 2025, Art. 83 Rn. 13.1) in den Raum stellt, der Gestattungscharakter der Klausel über die Investitionsverschuldung in Art. 83 Satz 2 LV lebe wieder auf, soweit es durch Verfassungsänderung auf Bundesebene zu einer Lockerung oder Streichung von Art. 109 Abs. 3 GG käme, ist nicht nachvollziehbar dargelegt, dass und weshalb eine wiederauflebende Regel der Landesverfassung für die Kreditaufnahme (Art. 83 Satz 2 LV) hinter der Kreditobergrenze des Art. 109 Abs. 3 GG-E zurückbliebe, so dass sie von einem vollständigen oder teilweisen Außerkrafttreten nach Art. 109 Abs. 3 Satz 9 GG-E erfasst würde.