Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen VerfGH-Beschluss als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wandte sich mit einer Eingabe vom 23. März 2024, bezeichnet als Verfassungsbeschwerde, gegen landgerichtliche Rückweisungsbeschlüsse und erhob zugleich Anhörungsrüge sowie Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 12. März 2024. Die Kammer wies die Rechtsbehelfe als unzulässig zurück. Sie führt aus, dass Eingriffe in eigene Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs nur in gesetzlich geregelten Fällen möglich sind und dass ein Berichtigungsbeschluss ohne zusätzliche Belastungswirkung keine neue Beschwerdefrist begründet.
Ausgang: Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 12.03.2024 als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind nur insoweit anfechtbar, wie das Gesetz ausdrücklich Rechtsbehelfe gegen eigene Entscheidungen vorsieht.
Ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ist unzulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Selbstkontrolle nicht vorliegen.
Eine Anhörungsrüge ist nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, welche entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.
Ein Berichtigungsbeschluss nach § 319 ZPO, der keine zusätzliche oder erstmalige Belastungswirkung entfaltet, begründet keine eigenständige grundrechtliche Relevanz und beeinflusst nicht den Lauf der Beschwerdefrist.
Tenor
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 12. März 2024 werden als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
1. Über den Rechtsbehelf des Beschwerdeführers entscheidet gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 und 4 VerfGHG die Kammer, weil sie nach der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde mit ihrem nunmehr angegriffenen Beschluss vom 12. März 2024 für alle weiteren das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen zuständig bleibt.
Der Rechtsbehelf des Beschwerdeführers vom 23. März 2024, den dieser selbst als „Verfassungsbeschwerde gegen die Rückweisungsbeschlüsse des LG Düsseldorf vom 16.10.23 bzw. vom 05.01.24“ bezeichnet, ist – entgegen seiner Bezeichnung – als Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 12. März 2024 zu verstehen, denn die genannten landgerichtlichen Beschlüsse waren bereits Gegenstand der Kammerentscheidung vom 12. März 2024. Entgegen der Angabe des Beschwerdeführers war seine Verfassungsbeschwerde vom 21. Januar 2024 nicht „nur zum OLG-Beschluss“ erfolgt. Sie richtete sich vielmehr ausdrücklich gegen die „unrechtmäßigen Verwerfung(en) …(seiner) Beschwerde(n) durch das Amts-, Land- und Oberlandesgericht“. Während der Beschluss des Landgerichts vom 16. Oktober 2023 ausdrücklich im Rubrum der Kammerentscheidung vom 12. März 2024 aufgeführt ist, ist der bereits mit der Verfassungsbeschwerde vom 21. Januar 2024 vorgelegte Beschluss des Landgerichts vom 5. Januar 2024 dort allein deshalb nicht gesondert aufgeführt, weil es sich dabei um einen Berichtigungsbeschluss entsprechend § 319 ZPO zu dem im Rubrum der Kammerentscheidung aufgeführten landgerichtlichen Beschluss vom 7. Dezember 2023 handelt, der den Beschwerdeführer nicht zusätzlich oder erstmalig belastet und dementsprechend keine eigenständige grundrechtliche Relevanz hat. Dass mit Beschluss des Landgerichts vom 7. Dezember 2023 die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde – was durch Beschluss des Landgerichts vom 5. Januar 2024 wegen offensichtlicher Unvollständigkeit im Tenor des Ausgangsbeschlusses ergänzt wurde –, ergab sich bereits unmissverständlich aus dem Eingangssatz der Gründe unter II. im Beschluss vom 7. Dezember 2023, die als Anhörungsrüge zu wertende Eingabe des Beschwerdeführers gebe keinen Anlass zur Abänderung der ergangenen Entscheidung. Mangels zusätzlicher oder erstmaliger Belastungswirkung hatte der Berichtigungsbeschluss auch keinen Einfluss auf den Lauf der Beschwerdefrist (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 15. Februar 1990 – 1 BvR 1211/89, juris, Rn. 3, und vom 8. September 2005 – 2 BvR 824/05, juris, Rn. 3). Aus demselben Grund wäre im Übrigen eine neue Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 5. Januar 2024 wegen fehlender Beschwerdebefugnis gemäß Art. 75 Nr. 5 a LV i. V. m. § 12 Nr. 9, § 53 Abs. 1 VerfGHG unzulässig, abgesehen davon, dass der jetzige Rechtsbehelf vom 23. März 2024 insoweit die Beschwerdefrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG nicht wahren könnte.
Mit seinem Rechtsbehelf macht der Beschwerdeführer sowohl im Wege einer Anhörungsrüge eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör als auch im Wege einer Gegenvorstellung eine inhaltliche Kritik an der angegriffenen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs geltend.
2. Der Rechtsbehelf ist unzulässig.
a) Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind – wie sich für die Entscheidungen der Kammern aus § 59 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG ergibt – grundsätzlich nicht anfechtbar. Das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen sieht Rechtsbehelfe, die auf die Selbstkontrolle eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof zielen, nur in ausdrücklich geregelten Fällen vor, die hier sämtlich nicht vorliegen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 30. August 2022 – VerfGH 52/22.VB-1, juris, Rn. 3 m. w. N.). Darüberhinausgehende Möglichkeiten der Abänderung eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Für sie besteht auch grundsätzlich kein Anlass. Nach der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht vielmehr ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 21. Juni 2022 – VerfGH 33/22.VB-1, juris, Rn. 3).
b) Ob abweichend hiervon die Gegenvorstellung in besonders gelagerten Ausnahmekonstellationen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts oder die Anhörungsrüge bei der Geltendmachung von Verletzungen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör in Betracht kommen können (vgl. hierzu VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7), kann hier offenbleiben. Gehörsverletzungen oder sonstige Verletzungen des Prozessrechts, zu denen es im Verfassungsbeschwerdeverfahren gekommen sein könnte, sind nicht ersichtlich.