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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 20/24.VB-3·08.04.2024

Verfassungsbeschwerde unzulässig verworfen wegen fehlender Darlegung einer Verletzung der Landesverfassung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin erhob Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof NRW mit der Rüge einer Verletzung von Rechten aus der Landesverfassung durch öffentliche Gewalt des Landes. Zentral war, ob die Eingabe die Möglichkeit einer solchen Verletzung substantiiert darlegt. Das Gericht verwies die Beschwerde als unzulässig zurück, weil keine erkennbare Möglichkeit einer Verfassungsverletzung dargelegt wurde (vgl. §§ 18 Abs.1 S.2, 55 Abs.1,4 VerfGHG).

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil keine Möglichkeit einer Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte aus der Landesverfassung durch die öffentliche Gewalt des Landes ersichtlich ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht erkennen lässt, dass die Beschwerdeführerin durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem in der Landesverfassung gewährleisteten Recht verletzt sein könnte.

2

Zur Zulässigkeit muss die Verfassungsbeschwerde hinreichend substantiiert darlegen, welches verfassungsrechtlich geschützte Recht durch welche hoheitliche Maßnahme betroffen sein soll.

3

Pauschale, unkonkrete oder unzureichend substantiiert vorgetragene Rügen genügen nicht, um die Zulässigkeitsanforderungen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens zu erfüllen.

4

Bei der Beurteilung der Zulässigkeit ist auf die in den Verfahrensvorschriften des Verfassungsgerichtsgesetzes normierten Anforderungen abzustellen (vgl. §§ 18, 55 VerfGHG).

Relevante Normen
§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).