Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Berufungszulassung wegen Garagenbau unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer focht die Ablehnung der Berufungszulassung gegen die Abweisung seiner Klage auf Abriss einer Nachbargarage an. Das Verfassungsgerichtshof NRW wies die Beschwerde als unzulässig zurück, weil die Begründung den Anforderungen des VerfGHG nicht genügte. Es fehle an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanzen. Der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigte sich damit.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen OVG-Beschluss wegen mangelnder substantiierter Begründung als unzulässig verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt sich.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn sie die behauptete Grundrechtsverletzung substantiiert darlegt und nicht bloß das verletzte Recht und die angegriffene Maßnahme benennt (§§ 18 Abs. 1, 53 Abs. 1, 55 Abs. 4 VerfGHG).
Die Beschwerde muss sich hinreichend mit den Erwägungen der angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidung auseinandersetzen und darlegen, inwiefern diese den Gewährleistungsgehalt des gerügten Grundrechts grundlegend verkennt.
Fehlt es an einer solchen substantiierten Auseinandersetzung, kann die Kammer die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückweisen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich, wenn die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache zurückgewiesen wird.
Auslagen sind nur zu erstatten, wenn der Beschwerdeführer obsiegt; bei Zurückweisung besteht nach § 63 Abs. 4 VerfGHG kein Erstattungsanspruch.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
I.
1. Der Beschwerdeführer begehrte mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht die Anordnung des Abrisses eines Garagenbaus auf einem angrenzenden Grundstück. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung wurde durch das Oberverwaltungsgericht abgelehnt. Das Zulassungsvorbringen begründe keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Garagenbau verstoße nicht gegen nachbarschützende Vorschriften. Auch eine grundsätzliche Bedeutung komme der Rechtssache nicht zu, da die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sei. Die Verfahrensrüge greife ebenfalls nicht durch.
2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet der Beschwerdeführer sich gegen diesen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts. Es handle sich um einen "Terror-Schein-Beschluss", der rechtsbeugend konstruiert worden sei. Er verletze – wie auch weitere in der Vergangenheit ergangene gerichtliche Entscheidungen – seine Grundrechte aus Art. 1, 2, 3, 11, 13, 19 Abs. 4, 97 Abs. 1 und 103 GG. Er sei krebserregenden Dämpfen durch die auf dem Dach des Garagenbaus verwendeten Materialien Teer und Bitumen ausgesetzt. Zudem sei der Garagenbau teilweise auf seinem Grundstück errichtet worden. Auch befinde er sich in einem Gartenbereich, der laut Bebauungsplan nicht bebaubar sei. Der Nachbar sei außerdem verantwortlich für mindestens 780 Straftaten gegen den Beschwerdeführer, darunter 11 Tötungsversuche. Er könne sich vor seinem Haus nicht mehr frei bewegen und sei gezwungen wegzuziehen, um in Ruhe leben zu können.
Der Beschwerdeführer beantragt zudem, den Abriss der in Rede stehenden Garage anzuordnen.
II.
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Sie genügt nicht den Anforderungen der § 18 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 VerfGHG. Hiernach bedarf eine Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, in der Beschwerdebegründung und ihren etwaigen Anlagen nach möglichen Beeinträchtigungen eines als verletzt gerügten Rechts zu suchen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 31. März 2020 – VerfGH 14/20.VB-1, juris, Rn. 6). Die Möglichkeit, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts beruht, muss sich vielmehr aufgrund einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung aus der Verfassungsbeschwerde ergeben (VerfGH NRW, Beschluss vom 14. Januar 2020 – VerfGH 44/19.VB-3, juris, Rn. 4).
Daran fehlt es hier. Der Beschwerdeführer geht nicht ansatzweise auf die Erwägungen des angegriffenen Beschlusses ein, sondern führt im Wesentlichen aus, welche Nachteile ihm durch den Garagenbau auf dem nachbarlichen Grundstück entstehen und dass er sich durch das Gericht willkürlich behandelt fühlt. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts – etwa zum Fehlen des nachbarschützenden Charakters der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Festlegungen des Bebauungsplanes – fehlt völlig.
Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.
3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.