Zurückweisung eines als ‚Widerspruch‘ bezeichneten Rechtsbehelfs wegen Formmangels
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin erhob einen als „Widerspruch“ bezeichneten Rechtsbehelf gegen einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs NRW. Das Gericht weist den Rechtsbehelf gemäß §59 Abs.2 VerfGHG als unzulässig zurück, weil er nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Schrift- oder qualifizierten elektronischen Form, sondern nur per einfacher E‑Mail eingereicht wurde. Selbst bei Zulässigkeit wäre der Rechtsbehelf unbegründet, da das neue Vorbringen den angegriffenen Beschluss nicht in Frage stellt.
Ausgang: Als unzulässig verworfener Widerspruch mangels gesetzlicher Schrift- oder qualifizierter elektronischer Form; in der Sache zudem unbegründet
Abstrakte Rechtssätze
Ein als ‚Widerspruch‘ oder Gegenvorstellung bezeichneter Rechtsbehelf ist nur dann zulässig, wenn das Verfahrensrecht des zuständigen Gerichts ihn als statthaften Rechtsbehelf anerkennt.
Rechtsbehelfe beim Verfassungsgerichtshof müssen in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingereicht werden; die Einreichung per einfacher E‑Mail erfüllt nicht die Schriftform oder die qualifizierte elektronische Form nach §18 Abs.1 und §18a VerfGHG.
Der Verfassungsgerichtshof kann einen unzulässigen Rechtsbehelf durch die Kammer gemäß §59 Abs.2 VerfGHG zurückweisen.
Ein Rechtsbehelf ist unbegründet, wenn das neue Vorbringen keine entscheidungserhebliche Abweichung von den Gründen des angegriffenen Beschlusses aufzeigt.
Tenor
Der als „Widerspruch“ bezeichnete Rechtsbehelf wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Der als „Widerspruch“ bezeichnete Rechtsbehelf der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 9. Juli 2019 wird gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400) durch die Kammer zurückgewiesen, weil er unzulässig ist.
Dahingestellt bleiben kann, ob der „Widerspruch“, verstanden als Gegenvorstellung, überhaupt ein statthafter Rechtsbehelf ist (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Juni 2019 – VerfGH 1/19.VB-1 –, www.nrwe.de). Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre er unzulässig. Die Beschwerdeführerin hat ihn nicht schriftlich oder in qualifizierter elektronischer Form eingereicht (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1, § 18a VerfGHG), sondern lediglich mit einfacher E-Mail und damit formunwirksam.
Der Rechtsbehelf wäre auch unbegründet. Aus den Gründen des angegriffenen Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs vom 9. Juli 2019 würde auch unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens der Beschwerdeführerin kein Anlass zu einer davon abweichenden Entscheidung bestehen.