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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 20/19.VB-3·08.07.2019

Verfassungsbeschwerde gegen Betreuungsentscheidung als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Werl zur Einrichtung einer Betreuung. Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil sie materielle Bundesrechtsfragen (insbesondere § 1896 Abs. 1 BGB) rügt und damit unter § 53 Abs. 2 VerfGHG fällt. Zudem erfüllt die Eingabe nicht die Begründungsanforderungen des VerfGHG. Auslagen werden nicht erstattet.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Betreuungsentscheidung als unzulässig verworfen wegen Rüge materiellen Bundesrechts und unzureichender Begründung

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist nach § 53 Abs. 2 VerfGHG unzulässig, soweit die öffentliche Gewalt des Landes Bundesrecht ausführt oder anwendet, es sei denn, es handelt sich um die Anwendung von Bundesprozessrecht durch ein Gericht des Landes.

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Die Rüge einer fehlerhaften Anwendung materiellen Bundesrechts (z.B. §§ 1896 BGB) durch eine Landesbehörde oder ein Landgericht begründet keine zulässige Verfassungsbeschwerde nach § 53 Abs. 2 VerfGHG, wenn nicht Bundesprozessrecht betroffen ist.

3

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie den Begründungsanforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG nicht genügt und dem Gericht ohne umfangreiche Aktenbeiziehung keine hinreichende verfassungsrechtliche Prüfung ermöglicht.

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Auslagen werden nach § 63 Abs. 4 VerfGHG nur erstattet, wenn der Beschwerdeführer obsiegt; bei Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde sind dem Beschwerdeführer die Auslagen nicht zu erstatten.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 53 Abs. 2 VerfGHG§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 18 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400) durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

3

Die Entscheidung des Amtsgerichts Werl über die Einrichtung einer Betreuung ist kein zulässiger Beschwerdegegenstand. Gemäß § 53 Abs. 2 VerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, soweit die öffentliche Gewalt des Landes Bundesrecht ausführt oder anwendet, es sei denn, die Anwendung betrifft Prozessrecht des Bundes durch ein Gericht des Landes. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass eine Betreuung für sie nicht eingerichtet werden dürfe, weil die Voraussetzungen dafür nicht gegeben seien, insbesondere weil die ihr angeblich unterstellte Erkrankung nicht bestehe. Damit rügt sie nicht eine fehlerhafte Anwendung von Prozessrecht, sondern einen Verstoß gegen materiell-rechtliche Vorschriften des Bundesrechts, namentlich des § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB.

4

Abgesehen davon genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ermöglicht dem Verfassungsgerichtshof keine umfassende verfassungsrechtliche Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung mehr oder weniger umfangreicher Akten des Ausgangsverfahrens (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Juni 2019 – VerfGH 1/19.VB-1 –, n. v., S. 4 des Beschlussabdrucks).

5

Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.

6

2. Ihre Auslagen sind der Beschwerdeführerin nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.