Verfassungsbeschwerde unzulässig: Fristversäumnis und Ablehnung von Prozesskostenhilfe
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragte Prozesskostenhilfe und erhob Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen aus 2014 und 2016. Der Verfassungsgerichtshof NRW lehnte die PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab und wies die Beschwerde als unzulässig wegen Fristversäumnis nach §55 VerfGHG zurück. Eine Ausnahme wegen des früheren Fehlens des Rechtsmittels besteht nicht; zudem fehlt eine eigene Rechtsverletzung. Erstattungsansprüche der Auslagen bestehen nicht.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen Fristversäumnis unzulässig verworfen; Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Verfassungsbeschwerde setzt hinreichende Erfolgsaussichten gemäß §56 VerfGHG i.V.m. §114 Abs.1 ZPO voraus.
Eine Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof NRW ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der Monatsfrist des §55 Abs.1 VerfGHG erhoben wird; das nachträgliche Entstehen eines Beschwerderechts begründet keine Ausnahmeregelung, soweit das Gesetz keine Übergangsregelung vorsieht.
Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gehört die Beschwerdebefugnis; Entscheidungen gegen Dritte begründen keine eigene Rechtsverletzung ohne konkrete, persönliche Betroffenheit.
Auslagenerstattung nach §63 Abs.4 VerfGHG kommt nur im Fall des Obsiegens des Beschwerdeführers in Betracht.
Tenor
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Aus den nachfolgend dargelegten Gründen bietet die vom Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 56 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV.NRW. S. 400), i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Daher konnte darauf verzichtet werden, dem Beschwerdeführer gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO aufzugeben, eine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzureichen, die er mit der Verfassungsbeschwerde nicht zugleich vorgelegt hat.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde nicht innerhalb der Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG erhoben. Die angegriffenen Entscheidungen sind in den Jahren 2014 und 2016 ergangen, die Verfassungsbeschwerde ist aber erst am 26. November 2020 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen. Der Umstand, dass zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist in den Jahren 2014 und 2016 die Möglichkeit einer Individualverfassungsbeschwerde mangels gesetzlicher Normierung noch nicht bestand, enthebt den Beschwerdeführer nicht vom Erfordernis der Fristwahrung. Ausnahmen von der Monatsfrist hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen und damit die Verfassungsbeschwerde nicht gegen Entscheidungen eröffnet, hinsichtlich derer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes – Einführung der Individualverfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof – die maßgeblichen Fristen schon abgelaufen waren (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 3. September 2019 – VerfGH 21/19.VB-1, juris Rn. 15). Unabhängig hiervon ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch die gegen andere Personen ergangenen gerichtlichen Entscheidungen in eigenen Rechten verletzt sein kann.
Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.
2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.