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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 200/20.VB-1·26.04.2021

Rechtsbehelf nach Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrecht (Verfassungsgericht)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer legte nach Zurückweisung seiner Verfassungsbeschwerde mehrere Schriftsätze als "Einspruch" vor. Die zuständige Kammer weist den Rechtsbehelf als unzulässig zurück, weil gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs grundsätzlich keine weiteren Rechtsbehelfe vorgesehen sind. Wiederaufnahmegründe liegen nicht vor; auch eine Gehörsverletzung wurde nicht substantiiert dargelegt.

Ausgang: Rechtsbehelf des Beschwerdeführers nach Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs bestehen grundsätzlich keine weiteren Rechtsbehelfe; nur die gesetzlich geregelten Rechtsbehelfe (z. B. Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG, Widerspruch nach § 27 Abs. 3 VerfGHG) sind zulässig.

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Nach Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde besteht ein schutzwürdiges Interesse an der endgültigen Beendigung des Verfahrens, das die Zulässigkeit nicht gesetzlich geregelter weiterer Rechtsbehelfe grundsätzlich ausschließt.

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Eine Fortsetzung oder Abänderung des Verfahrens durch den Verfassungsgerichtshof setzt das Vorliegen der gesetzlichen Wiederaufnahmegründe voraus; fehlt es daran, ist ein weiterer Rechtsbehelf unzulässig.

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Soweit in besonders gelagerten Ausnahmefällen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts eine Gegenvorstellung oder Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in Betracht kommen kann, bedarf es der substantiierten Darlegung entscheidungserheblicher Gehörsverletzungen.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 und 4 VerfGHG§ 30 VerfGHG§ 27 Abs. 3 VerfGHG§ 27 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG

Tenor

Der Rechtsbehelf des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2021 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Die 1. Kammer des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen hat die gegen gerichtliche Mahn- und Vollstreckungsbescheide sowie Ladungen zur Abgabe der Vermögensauskunft gerichtete Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 26. Januar 2021 als unzulässig zurückgewiesen. Hiergegen wendet der Beschwerdeführer sich mit einem "Einspruch" vom 15. Februar 2021, zu dem er weitere Schriftsätze vom 17. Februar, 22. Februar, 27. Februar, 3. März und 17. März 2021 übersandt hat.

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II.

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1. Über die Eingabe des Beschwerdeführers entscheidet gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Regelung der Folgen des Wegfalls der Personalunion zwischen der Präsidentschaft des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. März 2021 (GV. NRW. S. 330), die Kammer, weil sie nach der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde für alle weiteren das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen zuständig bleibt.

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2. Der Rechtsbehelf des Beschwerdeführers ist unzulässig.

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Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen sieht Rechtsbehelfe, die auf die Selbstkontrolle eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof zielen, nur in den Fällen der Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG und des Widerspruchs gegen die Ablehnung oder den Erlass einstweiliger Anordnungen in § 27 Abs. 3 VerfGHG vor, wobei die letztgenannte Möglichkeit für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG nicht besteht. Danach kommt hier mangels Vorliegens von Wiederaufnahmegründen eine Fortsetzung des Verfahrens nicht in Betracht. Darüber hinausgehende Möglichkeiten der Abänderung eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Insbesondere besteht nicht die Möglichkeit, gegen eine die Verfassungsbeschwerde zurückweisende Entscheidung erneut Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof zu erheben. Nach der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht vielmehr ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht (VerfGH NRW, Beschluss vom 22. September 2020 – VerfGH 46/20.VB-3, juris, Rn. 9).

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Ob hiervon abweichend in besonders gelagerten Ausnahmekonstellationen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts eine Gegenvorstellung beziehungsweise eine Anhörungsrüge bei der Geltendmachung von Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Betracht kommen können (vgl. hierzu VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7,

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m. w. N.), kann hier offen bleiben. Entscheidungserhebliche Gehörsverletzungen oder sonstige Verletzungen des Prozessrechts sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.