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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 200/20.VB-1·25.01.2021

Verfassungsbeschwerde gegen Mahn-/Vollstreckungs- und IHK-Bescheide als unzulässig zurückgewiesen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrecht (Verfassungsgerichtsbarkeit)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtet sich gegen Mahn- und Vollstreckungsbescheide, Ladungen zur Vermögensauskunft und IHK-Beitragsbescheide und rügt u.a. Gleichbehandlungs- und Verfassungsrechtsverletzungen. Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Beschwerde als unzulässig zurück. Er betont fehlende Zuständigkeit für Akte außerhalb Nordrhein‑Westfalens, die Nichterschöpfung des Rechtswegs und Verletzungen der Begründungspflichten. Auslagen werden nicht erstattet.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Gerichts‑ und Verwaltungsakte als unzulässig verworfen wegen fehlender Zuständigkeit, Nichtausschöpfung des Rechtswegs und mangelnder Begründung

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein‑Westfalen ist nur gegen Akte der nordrhein‑westfälischen Staatsgewalt zuständig (§ 53 Abs. 1 VerfGHG).

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Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht hinreichend darlegt, inwiefern seine Grundrechte durch die angegriffenen Maßnahmen verletzt sind.

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Vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde ist der fachgerichtliche bzw. sonstige ordentliche Rechtsweg zu erschöpfen; hierzu kann die Einlegung der Erinnerung nach § 766 ZPO gehören (§ 54 VerfGHG).

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Die Begründungspflichten des Verfassungsgerichtshofs verpflichten zur Vorlage oder Wiedergabe der angegriffenen Bescheide und deren wesentlichen Inhalte; fehlt diese Substantiierung, ist die Beschwerde unzulässig (§§ 18 Abs.1 S.2, 55 VerfGHG).

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Auslagen werden nach § 63 Abs.4 VerfGHG nur bei Obsiegen des Beschwerdeführers erstattet.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ Art. 1 Gesetz zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes§ 53 Abs. 1 VerfGHG§ 54 Satz 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Der Beschwerdeführer wendet sich zum einen gegen gerichtliche Mahn- und Vollstreckungsbescheide, die gegenüber einem Unternehmen in der Rechtsform der UG & Co.KG ergangen sind. Zum anderen legt er – Geschäftsführer der Unternehmergesellschaft – zwei Ladungen zur Abgabe der Vermögensauskunft vom 1. Dezember 2020 sowie dazugehörige Vollstreckungsaufträge vor. Der Beschwerdeführer macht geltend, die "Vorschriften der Amtsgerichte" seien "nicht einheitlich" und rügt die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Zudem wendet er sich gegen "Zahlungsaufforderungen des Amts" sowie Bescheide der Industrie- und Handelskammer. In diesem Zusammenhang macht er geltend, dass die UG & Co. KG sowie die Unternehmergesellschaft beide zwangsweise Mitglieder der Industrie- und Handelskammer seien und zu Beiträgen herangezogen würden. Die doppelte Heranziehung sei rechtswidrig; außerdem sei die Zwangsmitgliedschaft verfassungs- und völkerrechtswidrig.

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II.

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1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

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Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Mahn- und Vollstreckungsbescheide des Amtsgerichts Coburg wendet, ist die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb unzulässig, weil der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen gemäß § 53 Abs. 1 VerfGHG nur gegen Akte der nordrhein-westfälischen Staatsgewalt angerufen werden kann. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich auch gegen die Ladungen zur Abgabe der Vermögensauskunft richten sollte, ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, inwieweit er durch diese in seinen Grundrechten verletzt sein könnte. Zudem ist nicht ersichtlich, dass er insoweit – wie von § 54 Satz 1 VerfGHG gefordert – den Rechtsweg erschöpft, insbesondere die Erinnerung gemäß § 766 ZPO eingelegt hat, auf die er in der Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen worden ist. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer ebenfalls angegriffenen behördlichen Zahlungsaufforderungen und Beitragsbescheide der Industrie- und Handelskammer ist die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer entgegen den aus §§ 18 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG folgenden Begründungspflichten die entsprechenden Bescheide und Schreiben weder vorlegt noch ihren wesentlichen Inhalt wiedergibt.

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2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.