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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 19/99·04.08.1999

Verwerfung eines Antrags auf einstweilige Anordnung im Organstreit wegen fehlender Parteieigenschaft

Öffentliches RechtVerfassungsrechtOrganstreitverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreit. Der Verfassungsgerichtshof NRW verwirft den Antrag als unzulässig, weil nach § 43 VerfGHG nur oberste Landesorgane, mit eigenen Rechten ausgestattete Organteile und politische Parteien als Antragsteller zulässig sind. Kommunale Wählervereinigungen, die nur an Kommunalwahlen teilnehmen, sind keine Parteien im Sinne des Art. 21 GG.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreit mangels Parteieigenschaft der Antragstellerin als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Organstreit nach § 43 VerfGHG sind nur die obersten Landesorgane, Teile dieser Organe mit eigenen Rechten und politische Parteien als Antragsteller zulässig.

2

Politische Parteien sind im Organstreit den obersten Landesorganen gleichgestellt, soweit sie nach Art. 21 Abs. 1 GG an der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken.

3

Organisationen, deren Tätigkeit auf die kommunale Ebene beschränkt ist und die lediglich die Teilnahme an Kommunalwahlen zum Zweck haben, sind keine politischen Parteien im Sinne des Art. 21 GG und damit nicht antragsbefugt im Organstreit.

4

Die in der Satzung ausdrücklich genannten Zwecke einer Vereinigung sind bei der Prüfung der Parteieigenschaft nach Art. 21 GG maßgeblich.

Relevante Normen
§ 43 VerfGHG§ Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG

Tenor

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird als unzulässig verworfen.

Gründe

2

Die Antragstellerin kann nicht Beteiligte eines Organstreits sein. Gemäß § 43 VerfGHG können Antragsteller im Organstreit nur die obersten Landesorgane und die in der Verfassung oder in einer Geschäftsordnung mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe sein. Den obersten Landesorganen gleichgestellt sind die politischen Parteien. Diese Gleichstellung hat ihre Grundlage in Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG. Soweit die politischen Parteien im Sinne dieser Verfassungsbestimmung bei der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken, üben sie Funktionen eines Verfassungsorgans im Sinne des § 43 VerfGHG aus. Sie können im Wege des Organstreits geltend machen, ihr verfassungsrechtlicher Status aus Art. 21 GG sei durch ein anderes Verfassungsorgan verletzt (vgl. zum Beispiel BVerfGE 82, 322, 335; VerfGHG NRW OVGE 44, 301). Sonstige politische Vereinigungen, wie kommunale Wählervereinigungen, die sich in ihrer Tätigkeit auf die kommunale Ebene beschränken, sind keine politischen Parteien im Sinne von Art. 21 GG (BVerfGE 6, 367, 372 f.; BVerfGE 69, 92, 104). Ihnen ist der Weg des Organstreits verschlossen (BVerfGE 51, 222, 233; BVerfGE 74, 96, 101). Die Antragstellerin ist keine politische Partei im Sinne von Art. 21 GG. Nach § 2 Abs. 1 ihrer Satzung verfolgt sie lediglich den Zweck, an den Kommunalwahlen in Essen teilzunehmen.