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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 194/20.VB-1·22.02.2021

Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen (VerfGH NRW)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück. Die Kammer stützt die Zurückweisung auf §§ 58 Abs. 2, 59 Abs. 2 VerfGHG und sieht von einer Begründung ab, weil der Beschwerdeführer zuvor auf die Unzulässigkeit hingewiesen worden war. Eine Erstattung der Auslagen wird gemäß § 63 Abs. 4 VerfGHG abgelehnt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen; Begründung unterbleibt nach Hinweis; Auslagenerstattung abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde kann gemäß § 58 Abs. 2 i.V.m. § 59 Abs. 2 VerfGHG als unzulässig zurückgewiesen werden, wenn die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht vorliegen.

2

Der Verfassungsgerichtshof darf gemäß § 59 Abs. 2 VerfGHG von einer erneuten Begründung absehen, wenn der Beschwerdeführer zuvor auf die Unzulässigkeit hingewiesen worden ist.

3

Die Erstattung von Auslagen nach § 63 Abs. 4 VerfGHG setzt ein Obsiegen des Beschwerdeführers voraus; bei Zurückweisung als unzulässig sind Auslagen nicht zu erstatten.

4

Ein Hinweis auf die Unzulässigkeit kann das Verfahren verkürzen, indem die Kammer auf weitergehende Ausführungen verzichtet, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ Art. 1 Gesetz zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes§ 63 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

3

Von einer Begründung sieht der Verfassungsgerichtshof gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG ab, weil der Beschwerdeführer auf die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist (VerfGH NRW, Beschluss vom 11. Januar 2021 – VerfGH 194/20.VB-1, juris, Rn. 8 ff.).

4

2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.