Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen (VerfGH NRW)
KI-Zusammenfassung
Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück. Die Kammer stützt die Zurückweisung auf §§ 58 Abs. 2, 59 Abs. 2 VerfGHG und sieht von einer Begründung ab, weil der Beschwerdeführer zuvor auf die Unzulässigkeit hingewiesen worden war. Eine Erstattung der Auslagen wird gemäß § 63 Abs. 4 VerfGHG abgelehnt.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen; Begründung unterbleibt nach Hinweis; Auslagenerstattung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde kann gemäß § 58 Abs. 2 i.V.m. § 59 Abs. 2 VerfGHG als unzulässig zurückgewiesen werden, wenn die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht vorliegen.
Der Verfassungsgerichtshof darf gemäß § 59 Abs. 2 VerfGHG von einer erneuten Begründung absehen, wenn der Beschwerdeführer zuvor auf die Unzulässigkeit hingewiesen worden ist.
Die Erstattung von Auslagen nach § 63 Abs. 4 VerfGHG setzt ein Obsiegen des Beschwerdeführers voraus; bei Zurückweisung als unzulässig sind Auslagen nicht zu erstatten.
Ein Hinweis auf die Unzulässigkeit kann das Verfahren verkürzen, indem die Kammer auf weitergehende Ausführungen verzichtet, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Von einer Begründung sieht der Verfassungsgerichtshof gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG ab, weil der Beschwerdeführer auf die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist (VerfGH NRW, Beschluss vom 11. Januar 2021 – VerfGH 194/20.VB-1, juris, Rn. 8 ff.).
2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.