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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 194/20.VB-1·10.01.2021

Einstweilige Anordnung abgelehnt: Verfassungsbeschwerde unzulässig wegen Parallelverfahren beim BVerfG

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt eine einstweilige Anordnung zur Aussetzung eines mietrechtlichen Räumungsverfahrens und rügt Verletzungen des gesetzlichen Richters und rechtlichen Gehörs. Der Verfassungsgerichtshof lehnt den Eilantrag ab, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist (gleiches Verfahren bereits beim BVerfG anhängig) und die Begründung für den landgerichtlichen Beschluss vom 30.12.2020 unzureichend substantiiert ist. Es gilt ein strenger Maßstab für einstweilige Anordnungen; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen; Verfassungsbeschwerde unzulässig wegen Parallelverfahren beim BVerfG und unzureichender Begründung

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Landesverfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit gegen die gleichen Hoheitsakte bereits eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben wurde.

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Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Verfassungsgerichtshof ist ein strenger Maßstab anzulegen; die Gründe für die behauptete Verfassungswidrigkeit bleiben im Regelfall außer Betracht, sofern das Hauptsachebegehren nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist.

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Die Begründung einer Verfassungsbeschwerde muss den gesetzlichen Anforderungen an Substantiierung genügen; pauschale Wiederholungen früherer Vorträge und nicht näher spezifizierte Pauschalvorwürfe erfüllen die Begründungspflicht nicht.

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Eine gerichtliche Entscheidung begründet nur dann eine eigenständige verfassungsrechtliche Beschwer, wenn sie neue, selbständige verfassungsrechtliche Beschwerdegründe enthält und nicht lediglich eine Fortwirkung zuvor behaupteter Rechtsverletzungen darstellt.

Relevante Normen
§ Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG§ Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 60 Satz 1 VerfGHG§ 27 Abs. 1 VerfGHG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

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I.

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1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde vom 13. Dezember 2020 gegen die Verwerfung von zwei Ablehnungsgesuchen durch die von ihm abgelehnte Abteilungsrichterin in einem gegen ihn gerichteten mietrechtlichen Räumungsklageverfahren und gegen die unter dem 4. Dezember 2020 erfolgte Zurückweisung seiner hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde durch das Landgericht. Er rügt eine Verletzung seiner Ansprüche auf den gesetzlichen Richter (Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und auf rechtliches Gehör (Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG).

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Seinen gleichzeitig gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 21. Dezember 2020 (Az.: VerfGH 194/20.VB-1) abgelehnt, weil die Verfassungsbeschwerde zum damaligen Zeitpunkt mangels Erhebung einer Anhörungsrüge und Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig war (VerfGH NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2020 – VerfGH 194/20.VB-1, juris, Rn. 4 ff.).

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Die hierauf durch den Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 4. Dezember 2020 hat das Landgericht mit Beschluss vom 30. Dezember 2020 als unzulässig verworfen, weil es an der erforderlichen substanziierten Darstellung einer Gehörsverletzung und deren Entscheidungserheblichkeit fehle. Ergänzend hat das Landgericht ausgeführt, dass es im Beschwerdeverfahren das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen habe, jedoch dessen Rechtsauffassung nicht gefolgt sei.

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2. Mit Schreiben vom 6. Januar 2021 hat der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde auf den ihm am 5. Januar 2021 zugestellten landgerichtlichen Beschluss vom 30. Dezember 2020 erstreckt. Mit seinem damit verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt der Beschwerdeführer erneut die Aussetzung des Ausgangsverfahrens durch den Verfassungsgerichtshof bis zu einer Entscheidung über seine Verfassungsbeschwerde.

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3. Nach der bereits zuvor vom Verfassungsgerichtshof eingeholten, am 4. Januar 2021 eingegangenen Auskunft des Bundesverfassungsgerichts hat der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts und den landgerichtlichen Beschluss vom 4. Dezember 2020 auch Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht (Az.: 1 BvR 2815/20) erhoben und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.

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II.

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 und § 60 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer abgelehnt, weil die Voraussetzungen nicht gegeben sind.

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1. a) Nach § 27 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist wegen der weitreichenden Folgen einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung ein strenger Maßstab anzulegen. Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet (VerfGH NRW, Beschluss vom 2. Juli 2019 – VerfGH 16/19.VB-2, juris, Rn. 15 m. w. N.).

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b) Nach dieser Maßgabe liegen die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung weiterhin nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.

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aa) Soweit sie sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts und den landgerichtlichen Beschluss vom 4. Dezember 2020 wendet, scheitert die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde an § 53 Abs. 1 VerfGHG. Hat der Beschwerdeführer  – wie hier – eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben, ist eine gegen die gleichen Hoheitsakte gerichtete Landesverfassungsbeschwerde unzulässig.

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bb) Auch soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den landgerichtlichen Beschluss vom 30. Dezember 2020 wendet, ist sie unzulässig.

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(1) Diese gerichtliche Entscheidung begründet keine eigenständige verfassungsrechtliche Beschwer (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 17. März 2020 – VerfGH 5/20.VB-2, juris, Rn. 4; und vom 16. Juni 2020 – VerfGH 58/20.VB-3, juris, Rn. 15; jeweils m. w. N.). Sie lässt vielmehr – anderes ist weder dargetan noch ersichtlich – allenfalls eine bereits durch die vorausgegangenen Entscheidungen eingetretene Rechtsverletzung fortbestehen, indem die angeregte Selbstkorrektur unterblieben ist.

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(2) Im Übrigen genügen die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht den aus § 18 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG folgenden Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Juni 2019 – VerfGH 1/19.VB-1, juris, Rn. 5 ff.). Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen auf die erneute Einreichung der auf den 6. Januar 2021 umdatierten Verfassungsbeschwerdebegründung vom 13. Dezember 2020, die er auf Seite 1 im Rubrum und auf Seite 2 in den Anträgen um den Beschluss vom 30. Dezember 2020 ergänzt hat. Der mit „Begründung“ überschriebene Abschnitt (ab Seite 2) wird zwar mit einer kursorischen Skizze des durch den Beschwerdeführer durchgeführten Anhörungsrügeverfahrens eingeleitet, erschöpft sich jedoch in der zusammenfassenden Feststellung, die Begründung des Landgerichts sei „in keiner Weise nachvollziehbar“ und wiederhole nur dessen Beschluss vom 4. Dezember 2020. Diese nicht zutreffende Feststellung beinhaltet ebenso wenig eine Begründung der auf den Beschluss vom 30. Dezember 2020 erweiterten Verfassungsbeschwerde wie die pauschal in Bezug genommene Anhörungsrüge vom 22. Dezember 2020, die sich mit dem Beschluss vom 30. Dezember 2020 nicht hat befassen können. Auch die weitere Begründung der Verfassungsbeschwerde, die ab ihrer Seite 3 mit Beginn des zweiten Absatzes im Wesentlichen den Wortlaut der Begründung vom 13. Dezember 2020 wiedergibt, befasst sich nicht mit dem Beschluss vom 30. Dezember 2020.

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Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr maßgeblich darauf an, dass der Beschwerdeführer auch den in der Anhörungsrüge vom 22. Dezember 2020 benannten Schriftsatz vom 4. November 2020 weder seinem wesentlichen Inhalt nach wiedergibt noch die entsprechende Ablichtung vorlegt.

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c) Von einer weiteren Begründung sieht der Verfassungsgerichtshof gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG ab.

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2. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG).