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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 194/20.VB-1·20.12.2020

Einstweilige Anordnung abgelehnt: Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung zur Aussetzung eines mietrechtlichen Räumungsverfahrens und rügte Verletzungen des gesetzlichen Richters und des rechtlichen Gehörs. Der Verfassungsgerichtshof NRW lehnte den Antrag ab, weil die Verfassungsbeschwerde nach dem Sachstand unzulässig ist. Der Beschwerdeführer hatte keine Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) erhoben, obwohl diese statthaft und nicht offensichtlich aussichtslos gewesen wäre. Mangels Erschöpfung des Rechtswegs konnten die Gehörsrügen nicht geprüft werden.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt; Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen Nicht-Erschöpfung des Rechtswegs (unterlassene Anhörungsrüge) .

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass einstweiliger Anordnungen durch den Verfassungsgerichtshof (§27 VerfGHG) ist ein strenger Maßstab anzulegen; die materiellen Gründe der Verfassungswidrigkeit bleiben grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, das Hauptbegehren wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet.

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Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der Rechtsweg erschöpft ist (§54 VerfGHG); der Beschwerdeführer hat alle verfügbaren fachgerichtlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen.

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Bei der Geltendmachung eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör gehört die Anhörungsrüge nach §321a ZPO zum grundsätzlichen Rechtsweg; wird sie nicht erhoben, obwohl sie statthaft und nicht offensichtlich aussichtslos ist, macht dies die Verfassungsbeschwerde regelmäßig unzulässig, sofern derselbe Streitgegenstand betroffen ist.

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Die Anhörungsrüge nach §321a ZPO ist nur statthaft, wenn die angegriffene Entscheidung unanfechtbar (rechtsmittelfrei) ist; ein gesonderter gerichtlicher Hinweis auf die Statthaftigkeit ist nicht erforderlich.

Relevante Normen
§ Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 60 Satz 1 VerfGHG§ 27 Abs. 1 VerfGHG§ 54 Satz 1 VerfGHG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

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I.

3

Der Beschwerdeführer, der sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung von zwei Ablehnungsgesuchen durch die von ihm abgelehnte Abteilungsrichterin in einem gegen ihn gerichteten mietrechtlichen Räumungsklageverfahren und gegen die Zurückweisung seiner hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde durch das Landgericht wendet, begehrt mit seinem gleichzeitig gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Aussetzung des Ausgangsverfahrens durch den Verfassungsgerichtshof bis zu einer Entscheidung über seine Verfassungsbeschwerde, mit der er eine Verletzung seiner Ansprüche auf den gesetzlichen Richter (Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und auf rechtliches Gehör (Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG) rügt.

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II.

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 und § 60 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer abgelehnt, weil die Voraussetzungen nicht gegeben sind.

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1. a) Nach § 27 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vor-läufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohen-der Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist wegen der weitreichenden Folgen einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung ein strenger Maßstab anzulegen. Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet (VerfGH NRW, Beschluss vom 2. Juli 2019 – VerfGH 16/19.VB-2, juris Rn. 15 m. w. N.).

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b)  Nach dieser Maßgabe kann hier vom Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht ausgegangen werden. Die vom Beschwerdeführer erhobene Verfassungsbeschwerde ist nach dem mitgeteilten Sachstand unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht den Rechtsweg erschöpft hat.

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aa)  Das in § 54 Satz 1 VerfGHG enthaltene Gebot der Rechtswegerschöpfung vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist eine Ausprägung des verfassungs-prozessualen Grundsatzes der Subsidiarität, wonach ein Beschwerdeführer gehalten ist, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. VerfGH NRW, Be-schluss vom 20. Dezember 2019 – VerfGH 45/19.VB-1, NWVBl. 2020, 160 = juris, Rn. 8, m. w. N.). Damit soll erreicht werden, dass die geltend gemachte Beschwer durch die zuständigen Instanzen der Fachgerichte ordnungsgemäß vorgeprüft und einer gegebenenfalls festgestellten Grundrechtsverletzung nach Möglichkeit abgeholfen wird.

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Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 VerfGHG grundsätzlich abhängig ist (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 – VerfGH 3/19.VB-3 und 4/19.VB-3, juris, Rn. 28, vom 9. Juli 2019 – VerfGH 13/19.VB-3, juris, Rn. 11, und vom 28. April 2020 – VerfGH 18/20.VB-2, juris, Rn. 12; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 – 1 BvR 3057/11, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 22, und vom 14. Dezember 2018 – 2 BvR 1594/17, juris, Rn. 14). Erhebt ein Beschwerdeführer in einem solchen Fall keine Anhörungsrüge, obwohl sie statthaft und nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos wäre, hat das zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist, sofern die damit gerügten Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand betreffen wie der geltend gemachte Gehörsverstoß (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2019 – VerfGH 13/19.VB-3, juris, Rn. 11, vom 8. Oktober 2019 – VerfGH 39/19.VB-3, juris, Rn. 7, und vom 28. April 2020 – VerfGH 18/20.VB-2, juris, Rn. 12; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 – 1 BvR 3057/11, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 22, und vom 14. Dezember 2018 – 2 BvR 1594/17, juris, Rn. 18).

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bb)  So liegt der Fall hier. Der Beschwerdeführer hat gegen den die sofortige Beschwerde zurückweisenden Beschluss des Landgerichts keine Anhörungsrüge nach § 321a der Zivilprozessordnung (ZPO) erhoben, obwohl er auf Seite 6 der Verfassungsbeschwerdebegründung – gestützt auf die unterbliebene Einholung einer dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richterin und auf das Ignorieren eines Antrags auf Fristverlängerung zur Begründung seiner sofortigen Beschwerde – eine (originäre) Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Landgericht rügt. Dass die statthafte Anhörungsrüge von vornherein offensichtlich aussichtslos sein könnte, ist nicht ersichtlich und wird in der Verfassungsbeschwerde auch nicht geltend gemacht. Indem er als Grund für das Absehen von einer Anhörungsrüge deren Entbehrlichkeit anführt und dies damit begründet, das Landgericht habe ein weiteres Rechtsmittel für nicht gegeben erachtet, missversteht der Beschwerdeführer die ihm bekannte Regelung des § 321a ZPO. Denn nach § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO setzt die Statthaftigkeit der Anhörungsrüge gerade voraus, dass die das Verfahren abschließende Entscheidung unanfechtbar ist, sie mithin keinem Rechtsmittel unterliegt. Ein gerichtlicher Hinweis auf die Statthaftigkeit der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO war nicht erforderlich, denn die Anhörungsrüge wird als außerordentlicher Rechtsbehelf nach dem Willen des Gesetzgebers von der in § 232 ZPO statuierten Rechtsbehelfsbelehrungspflicht nicht erfasst (BT-Drs. 17/10490, S. 13; vgl. statt vieler Greger, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 232 Rn. 2).

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2. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG).