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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 19/25.VB-3·07.04.2025

Verfassungsbeschwerde unzulässig: Keine Anknüpfung an verfassungsrechtliche Verletzung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin reichte eine Verfassungsbeschwerde ein. Das Gericht prüfte, ob die Eingabe die Möglichkeit einer Verletzung eines in der Landesverfassung verankerten Rechts durch öffentliche Gewalt des Landes aufzeigt. Die Beschwerde ließ eine solche Möglichkeit nicht erkennen und wurde daher als unzulässig zurückgewiesen. Zur Grundlage der Zurückweisung dienen §§18 Abs.1, 55 VerfGHG.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da keine Möglichkeit einer verfassungsrechtlichen Verletzung durch die öffentliche Gewalt des Landes dargelegt wurde

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht erkennbar ist, dass die öffentliche Gewalt des Landes die Möglichkeit einer Verletzung eines in der Landesverfassung verbürgten Rechts schafft.

2

Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gehört die substantielle Darlegung konkreter Anknüpfungstatsachen, die eine mögliche Grundrechtsverletzung plausibel machen.

3

Der Verfassungsgerichtshof prüft die Zulässigkeit nach den Vorschriften des VerfGHG; das Ausbleiben einer nachvollziehbaren Anknüpfung an verfassungsrechtliche Rechte führt zur Zurückweisung als unzulässig.

4

Die bloße Rüge allgemeiner Rechtsverletzungen ohne Darlegung einer konkreten Möglichkeit staatlicher Eingriffe genügt für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).