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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 186/20.VB-2·23.08.2021

Verfassungsbeschwerde gegen Zurückweisung eines Befangenheitsantrags als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenAblehnung von Richtern/BefangenheitsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt die Zurückweisung eines wiederholten Ablehnungsgesuchs gegen einen Berichterstatter am Landessozialgericht. Der Verfassungsgerichtshof hält die Beschwerde für unzulässig, da die Darlegung eines möglichen Grundrechtsverstoßes fehlt. Ein Hinweissschreiben des Richters begründet für sich allein keine Besorgnis der Befangenheit. Auslagen werden nicht erstattet; der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Zurückweisung des Befangenheitsantrags als unzulässig verworfen; Auslagenerstattung abgelehnt; Gegenstandswert 5.000 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen Zwischenentscheidungen ist eine Verfassungsbeschwerde zulässig, wenn diese einen bleibenden rechtlichen Nachteil bewirken, der später nicht vollständig behebbar ist.

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Die bloße Äußerung eines Richters zu Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs oder zu Kostenfolgen begründet grundsätzlich keine Besorgnis der Befangenheit.

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Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht schlüssig aufzeigt, inwiefern durch das angegriffene Verhalten des Gerichts eine Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Rechte möglich ist; es bedarf einer ernsthaften und substantiierten Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen.

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Auslagenerstattung beim Verfassungsgericht ist nur dem Obsiegenden vorbehalten (§ 63 Abs. 4 VerfGHG).

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Bei erfolgloser Verfassungsbeschwerde kann der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit aus Praktikabilitätsgründen auf den gesetzlichen Mindestbetrag (hier 5.000 €) festgesetzt werden.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG§ 18 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

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I.

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Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Zurückweisung eines wiederholten Antrags auf Ablehnung eines Richters als befangen.

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1. Der Beschwerdeführer wird durch seinen Bevollmächtigten in einem Berufungs- und Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Landessozialgericht) vertreten. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2020, der Gegenstand der mit Beschluss vom heutigen Tag zurückgewiesenen Verfassungsbeschwerde VerfGH 172/20.VB-1 ist, wies das Landessozialgericht einen ersten Antrag auf Ablehnung des zuständigen Berichterstatters des Senats als befangen zurück. Auf die Ausführungen im Beschluss VerfGH 172/20.VB-1 wird Bezug genommen.

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2. Nach Ergehen des die Befangenheitsablehnung zurückweisenden Beschlusses erteilte der Berichterstatter mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers mehrere Hinweise im Hinblick auf den bevorstehenden Erörterungstermin vom 22. Dezember 2020. Weder die Berufung noch die Beschwerde hätten Aussicht auf Erfolg. Zur Vermeidung anfallender Kosten wurde nahegelegt, die Klage für erledigt zu erklären. Mit Schreiben vom 9. November 2020 lehnte der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers den Berichterstatter erneut als befangen ab. Mit Beschluss vom 16. November 2020 wies das Landessozialgericht wiederum ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters das Ablehnungsgesuch zurück. Die Rüge, dem Beschwerdeführer werde ausweislich des Hinweisschreibens vom 30. Oktober 2020 keine weitere Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, greife nicht durch. Hierfür bestünden keinerlei Anhaltspunkte. Die Meinungsäußerungen eines Richters zu den Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs und zu etwaigen Kostenfolgen begründeten grundsätzlich keine Besorgnis der Befangenheit. Gerade die in Betracht gezogene Auferlegung von Kosten sei unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrensgangs nicht willkürlich. Angesichts dieser Sachlage bedürfe es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters.

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3. Mit seiner am 30. November 2020 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Verfassungsbeschwerde macht der durch seinen bisherigen Bevollmächtigten vertretene Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend, weil der angegriffene Beschluss des Landessozialgerichts offensichtlich unhaltbar und willkürlich sei.

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II.

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1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

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a) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht – genauso wie im Verfahren VerfGH 172/20.VB-1 – nicht entgegen, dass es sich bei der angegriffenen Entscheidung um eine Zwischenentscheidung handelt. Verfassungsbeschwerden gegen Zwischenentscheidungen sind dann nicht ausgeschlossen, wenn diese zu einem bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen führen, der später nicht oder nicht vollständig behoben werden kann. Bei der verfahrensgegenständlichen Zurückweisung der Ablehnung eines Richters am Landessozialgericht als befangen handelt es sich um eine nach den einschlägigen Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes und der Zivilprozessordnung für das weitere Verfahren bindende Entscheidung (vgl. zuletzt VerfGH NRW, Beschluss vom 23. Februar 2021 – VerfGH 20/20.VB-1, juris, Rn. 9 m. w. N.).

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b) Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG genügt. Sie zeigt nicht die Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten auf.

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Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch insoweit zunächst auf die Ausführungen im Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren VerfGH 172/20.VB-1 verwiesen. Den dort näher erläuterten Begründungsanforderungen bezüglich Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG genügt auch diese Verfassungsbeschwerde nicht. Es fehlt auch hier bereits eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses und der darin vorgenommenen, sachlich wie rechtlich nachvollziehbaren Würdigung des gerichtlichen Hinweisschreibens vom 30. Oktober 2020. Inwieweit durch das Hinweisschreiben die im Beschluss vom 26. Oktober 2020 „vom Senat des Landessozialgerichts avisierte weitere Begründungsmöglichkeit, die dem Beschwerdeführer möglich sein soll, (…) ad absurdum geführt“ sein soll, zeigt das Beschwerdevorbringen nicht schlüssig auf. Hierauf hat das Landessozialgericht in seinem hier angegriffenen Beschluss zutreffend hingewiesen.

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2. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.

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3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.

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4. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit auf 5.000,- Euro beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG i. V. m. § 14 Abs. 1 RVG. Danach ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 5.000,- Euro. In objektiver Hinsicht kommt auch dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde für die Bemessung des Gegenstandswerts Bedeutung zu. Bleibt die Verfassungsbeschwerde – wie hier – ohne Erfolg und wird über sie auch nicht in sonstiger Weise inhaltlich befunden, ist es deshalb im Regelfall nicht gerechtfertigt, über den gesetzlichen Mindestwert hinauszugehen. Hier besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, für das Verfassungsbeschwerdeverfahren einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.