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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 184/20.VB-3·11.09.2023

Fortsetzung des Verfahrens nach BVerfG-Entscheidung (§ 28 Abs. 1 VerfGHG)

VerfahrensrechtVerfassungsgerichtliches VerfahrenAussetzung von VerfahrenSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof NRW war gemäß § 28 Abs. 1 VerfGHG ausgesetzt, bis das Bundesverfassungsgericht über eine einschlägige Verfassungsbeschwerde entschied. Mit dessen Entscheidung vom 20. Juni 2023 sind die Voraussetzungen der Aussetzung entfallen. Der Verfassungsgerichtshof führt das Verfahren daher nicht länger aussetzungsweise, sondern von Amts wegen fort. Der Beschluss begründet diese Fortführung knapp mit Wegfall des Aussetzungsgrundes.

Ausgang: Verfahren wird vom Verfassungsgerichtshof NRW von Amts wegen fortgesetzt, nachdem die Voraussetzungen der Aussetzung durch Entscheidung des BVerfG entfallen sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aussetzung eines Verfahrens nach § 28 Abs. 1 VerfGHG endet mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wenn dadurch der Aussetzungsgrund weggefallen ist.

2

Die Wiederaufnahme bzw. Fortführung des Verfahrens durch das letztinstanzliche Verfassungsgericht erfolgt von Amts wegen, sobald die Umstände, die die Aussetzung rechtfertigten, nicht mehr bestehen.

3

Die Norm des § 28 Abs. 1 VerfGHG dient der Koordination parallel laufender verfassungsrechtlicher Verfahren und ist regelmäßig zu überprüfen, sofern in einem verbundenen Verfahren eine Entscheidung ergangen ist.

4

Ein Aussetzungsbeschluss hat keine dauerhafte Bindungswirkung; das Gericht hat ihn aufzuheben, wenn die Gründe für die Aussetzung entfallen sind.

Relevante Normen
§ 28 Abs. 1 VerfGHG

Tenor

Das Verfahren wird fortgesetzt.

Gründe

2

Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. Juni 2023 über die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2 BvR 1167/20 entschieden hat, ist das vorliegende Verfahren nicht mehr länger gemäß § 28 Abs. 1 VerfGHG auszusetzen, sondern von Amts wegen fortzuführen.