Verfassungsbeschwerde: Mangels Nachweis einer möglichen Verfassungsrechtsverletzung unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin erhob Verfassungsbeschwerde gegen Handlungen der öffentlichen Gewalt des Landes. Zentral war die Frage, ob die Eingabe hinreichend die Möglichkeit einer Verletzung eines in der Landesverfassung garantierten Rechts darlegt. Der Verfassungsgerichtshof weist die Beschwerde als unzulässig zurück, weil diese Möglichkeit nicht erkennbar ist und somit Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da keine hinreichende Darlegung einer möglichen Verfassungsrechtsverletzung durch die öffentliche Gewalt des Landes ersichtlich ist
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht erkennbar ist, dass die öffentliche Gewalt des Landes die Beschwerdeführerin möglicherweise in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt hat.
Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gehört die substantiiert vorzubringende Darlegung der Möglichkeit einer verfassungsrechtlichen Verletzung; bloße Behauptungen genügen nicht.
Die Prüfungsmaßstäbe und Zulässigkeitsvoraussetzungen richten sich nach den einschlägigen Vorschriften des VerfGHG, insbesondere § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 und 4, wonach die Beschwerdebefugnis und die Möglichkeit der Rechtsverletzung ersichtlich sein müssen.
Fehlt die hinreichende Darlegung dieser Voraussetzungen, ist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, ohne dass in der Sache entschieden wird.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).