Rechtsbehelf gegen Beschluss des VerfGH NRW unzulässig zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtete einen Rechtsbehelf gegen einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs. Das Gericht stellt fest, dass Entscheidungen der Kammern grundsätzlich nicht anfechtbar sind und gesetzliche Rechtsbehelfe auf Wiederaufnahme (§30 VerfGHG) und Widerspruch gegen einstweilige Anordnungen (§27 Abs.3 VerfGHG) beschränkt sind. Mangels geltend gemachter Wiederaufnahmegründe oder anderweitiger gesetzlicher Grundlage ist der Rechtsbehelf unzulässig. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde nicht substantiiert dargelegt.
Ausgang: Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 28.02.2023 als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar; weitergehende Rechtsbehelfe bestehen nur, soweit das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht.
Gesetzliche Rechtsbehelfe gegen eigene Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind auf die Wiederaufnahme nach §30 VerfGHG und den Widerspruch gegen die Ablehnung oder den Erlass einstweiliger Anordnungen (§27 Abs.3 VerfGHG) beschränkt.
Nach Abschluss der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht ein erhebliches Interesse an der endgültigen Beendigung des Verfahrens, das die Zulässigkeit nicht gesetzlich geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich ausschließt.
Ausnahmen wie Gegenvorstellung oder Anhörungsrüge kommen nur in besonders gelagerten Fällen in Betracht; hierfür ist ein substantiierter Vortrag erforderlich, der eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung oder grobes prozessuales Unrecht aufzeigt.
Tenor
Der Rechtsbehelf des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 28. Februar 2023 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Über das Begehren des Beschwerdeführers entscheidet gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 und 4 VerfGHG die Kammer, weil sie nach der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde für alle weiteren das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen zuständig bleibt (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. März 2021 – VerfGH 9/21.VB-3, juris, Rn. 9).
Der Rechtsbehelf des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 28. Februar 2023 ist unzulässig.
1. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind – wie sich für die Entscheidungen der Kammern aus § 59 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG ergibt – grundsätzlich nicht anfechtbar. Das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen sieht Rechtsbehelfe, die auf die Selbstkontrolle eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof zielen, nur in den Fällen der Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG und des Widerspruchs gegen die Ablehnung oder den Erlass einstweiliger Anordnungen in § 27 Abs. 3 VerfGHG vor. Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 30 VerfGHG sind jedoch nicht geltend gemacht. Über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war nicht zu entscheiden. Darüber hinausgehende Möglichkeiten der Abänderung eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Für sie besteht auch grundsätzlich kein Anlass. Nach der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht vielmehr ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 21. Juni 2022 – VerfGH 33/22.VB-1, juris, Rn. 3).
2. Ob abweichend hiervon die Gegenvorstellung in besonders gelagerten Ausnahmekonstellationen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts oder die Anhörungsrüge bei der Geltendmachung von Verletzungen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör in Betracht kommen können (vgl. hierzu VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7), kann hier offen bleiben. Gehörsverletzungen oder sonstige Verletzungen des Prozessrechts, zu denen es im Verfassungsbeschwerdeverfahren gekommen sein könnte, sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich.