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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 18/23.VB-3·27.02.2023

Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung zurückgewiesen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof NRW hat die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen, weil die Begründung die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllte (§§ 58, 59 VerfGHG). Der Beschwerdeführer nannte lediglich das angeblich verletzte Recht und die angegriffene Maßnahme, ohne den entscheidungserheblichen Sachverhalt substantiiert darzustellen oder die Begründungen der Vorinstanzen zu prüfen. Der Gerichtshof muss nicht eigene Aktenrecherchen zur Aufdeckung möglicher Grundrechtsverletzungen vornehmen.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung als unzulässig verworfen (§§ 58, 59 VerfGHG)

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung nicht so substantiiert ist, dass der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Aktenbeiziehung eine umfassende Sachprüfung vornehmen kann.

2

Die Begründung muss den Sachverhalt vollständig und aus sich heraus verständlich wiedergeben sowie die für die behauptete Grundrechtsverletzung entscheidungserheblichen Umstände darlegen.

3

Der Beschwerdeführer muss konkret darlegen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des gerügten Grundrechts beruht; bloße Behauptungen genügen nicht.

4

Der Verfassungsgerichtshof ist nicht verpflichtet, in der Beschwerdebegründung oder durch eigene Nachforschungen nach möglichen Grundrechtsverletzungen zu suchen (kein "Superrevisionsgericht").

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen. Sie ist unzulässig, weil sie nicht hinreichend begründet ist.

3

Eine Verfassungsbeschwerde bedarf gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Erforderlich ist vielmehr ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, in der Beschwerdebegründung und ihren etwaigen Anlagen nach möglichen Beeinträchtigungen eines als verletzt gerügten Rechts zu suchen. Der Beschwerdeführer muss zudem hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. Er muss, weil der Verfassungsgerichtshof kein „Superrevisionsgericht“ ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts oder grundrechts-gleichen Rechts beruht. Hierzu bedarf es insbesondere einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Begründungen der angefochtenen Entscheidungen und mit den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 23. Februar 2021 – VerfGH 107/20.VB-2, juris, Rn. 9).

4

Diese Anforderungen erfüllt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht.