Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen (VerfGH NRW, Beschluss)
KI-Zusammenfassung
Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerde (VerfGH 18/22.VB-3) aus den im Hinweisschreiben vom 21. Februar 2022 genannten Gründen als unzulässig zurück. Gegenstand war die Prüfung der Zulässigkeit der Eingabe. Das Gericht begründet die Entscheidung damit, dass die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind bzw. die im Hinweisschreiben aufgezeigten Mängel nicht entkräftet wurden. Die Entscheidung erfolgte per Beschluss.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen; Zurückweisung aus den im Hinweisschreiben genannten Gründen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind; der Verfassungsgerichtshof kann sie durch Beschluss zurückweisen.
Ein Hinweisschreiben des Gerichts, das konkrete Zulässigkeitsbedenken darlegt, verpflichtet den Beschwerdeführer zur substantiierten Erwiderung; bleibt eine solche aus, kann dies zur Zurückweisung führen.
Die Zurückweisung als unzulässig erfolgt, wenn die vorgebrachten Gründe die behauptete Grundrechtsverletzung nicht genügend konkretisieren oder die formellen Erfordernisse fehlen.
Die formellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Verfassungsbeschwerdeverfahrens sind vom Beschwerdeführer zu beachten; ihre Nichtbeachtung kann zur Unzulässigkeit führen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird aus den im Hinweisschreiben vom 21. Februar 2022 genannten Gründen als unzulässig zurückgewiesen.