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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 18/16·20.11.2017

Verfassungswidrigkeit einer 2,5%-Sperrklausel für Kommunalwahlen festgestellt

Öffentliches RechtVerfassungsrechtKommunalrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof NRW erklärte die Einführung einer 2,5%-Sperrklausel in Art.78 Abs.1 S.3 LV und die Ausführungsregelungen in §33 KWahlG für Gemeinderats- und Kreistagswahlen für verfassungswidrig. Maßstab waren die in Art.69 Abs.1 S.2 LV verankerten Grenzen der Verfassungsänderung i.V.m. Art.28 Abs.1 S.2 GG. Die Sperrklausel war mangels tragfähiger gesetzgeberischer Begründung nicht gerechtfertigt.

Ausgang: Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der 2,5%-Sperrklausel für Gemeinderats- und Kreistagswahlen stattgegeben; Regelungen für nichtig erklärt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung eines Verfassungsverstoßes durch Einführung einer verfassungsunmittelbaren Sperrklausel für Kommunalwahlen setzt voraus, dass diese gegen höherrangiges Landesverfassungsrecht verstößt.

2

Die in Art. 69 Abs. 1 Satz 2 LV normierten materiellen Grenzen der Verfassungsänderung sind der Maßstab für die Überprüfung nachträglich in die Landesverfassung eingefügter kommunalwahlrechtlicher Sperrklauseln.

3

Art. 69 Abs. 1 Satz 2 LV inkorporiert die grundgesetzlichen Homogenitätsvorgaben des Art. 28 Abs. 1 GG in das Landesverfassungsrecht und begründet damit Schutzvorschriften für kommunalverfassungsrechtliche Regelungen.

4

Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl der kommunalen Volksvertretungen ist verfassungsänderungsfest; differenzierende Regelungen bedürfen eines besonderen, sachlich gerechtfertigten und zwingenden Grundes.

5

Eine Sperrklausel ist nicht ausreichend mit der bloßen Behauptung der Sicherung der Funktionsfähigkeit kommunaler Vertretungen oder mit pauschalen Integrations- und Gleichstellungsargumenten zu rechtfertigen; es bedarf einer tragfähigen, tatsächlichen und rechtlichen Gesetzesbegründung.

Relevante Normen
§ 33 Abs. 1 und 2 KWahlG§ Art. 1 Abs. 1 LV§ Art. 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG§ Art. 69 Abs. 1 Satz 2 LV§ Art. 28 Abs. 1 GG§ Art. 69 Abs. 1 Satz 2 LV i. V. m. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG

Leitsatz

1. Einen durch Einführung einer verfassungsunmittelbaren Sperrklausel für Kommunalwahlen bewirkten Verfassungsverstoß kann der Verfassungsgerichtshof nur feststellen, wenn diese Regelung höherrangiges Landesverfassungsrecht verletzt.

2. Höherrangiges Landesverfassungsrecht, an dem eine nachträglich in die Landesverfassung eingefügte kommunalwahlrechtliche Sperrklausel zu messen ist, sind die in Art. 69 Abs. 1 Satz 2 LV normierten materiellen Grenzen der Verfassungsänderung.

3. Art. 69 Abs. 1 Satz 2 LV inkorporiert die grundgesetzlichen Homogenitätsvorgaben gemäß Art. 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG in das Landesverfassungsrecht.

4. Ein gemäß Art. 69 Abs. 1 Satz 2 LV i. V. m. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG änderungsfester Bestandteil des Demokratieprinzips ist der Grundsatz der Gleichheit der Wahl der Volksvertretungen in den Gemeinden und Kreisen, nach dem differenzierende Regelungen stets eines besonderen, sachlich legitimierten, „zwingenden“ Grundes bedürfen. Ein spezifischer Spielraum des landesverfassungsändernden Gesetzgebers für Differenzierungen innerhalb der Wahlgleichheit besteht insoweit nicht.

5. Dass die 2,5 %-Sperrklausel in Art. 78 Abs. 1 Satz 3 LV zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Gemeinderäte und Kreistage erforderlich ist, ist weder im Gesetzgebungsverfahren noch im Rahmen des Organstreitverfahrens in der gebotenen Weise deutlich gemacht worden. Die gesetzgeberische Prognose drohender Funktionsstörungen aufgrund einer parteipolitischen Zersplitterung entbehrt einer tragfähigen, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollständigen Grundlage. Auch ist die gegebene Begründung nicht in jeder Hinsicht nachvollziehbar.

6. Die 2,5 %-Sperrklausel in Art. 78 Abs. 1 Satz 3 LV lässt sich hinsichtlich der Wahlen der Gemeinderäte und Kreistage auch weder mit der Erwägung rechtfertigen, sie diene der Integration des Wahlvolkes, indem sie verhindere, dass Vertreter kleiner Parteien und Wählervereinigungen oder Einzelbewerber einen gemessen am Wahlerfolg weit überproportionalen Einfluss auf Entscheidungen erlangen, noch damit, sie entfalte kommunenübergreifend eine Gleichstellungswirkung, indem sie Unterschiede in den faktischen Sperrklauseln einebne.

7. Aus den gleichen Gründen, aus denen die verfassungsunmittelbare 2,5 %-Sperrklausel in Art. 78 Abs. 1 Satz 3 LV mit Art. 69 Abs. 1 Satz 2 LV i. V. m. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar ist, soweit sie für die Gemeinderats- und Kreistagswahlen gilt, verletzen auch die ihrem Vollzug dienenden einfachgesetzlichen Bestimmungen in § 33 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 KWahlG den Grundsatz der Gleichheit der Wahl.

Tenor

Der Antragsgegner hat das Recht der Antragstellerin auf Gleichheit der Wahl aus Art. 69 Abs. 1 Satz 2 LV i. V. m. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG dadurch verletzt, dass er durch das Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und wahlrechtlicher Vorschriften (Kommunalvertretungsstärkungsgesetz) vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442) in Art. 78 Abs. 1 Satz 3 LV und § 33 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 KWahlG eine 2,5 %-Sperrklausel eingeführt hat, soweit diese für die Wahlen der Räte der Gemeinden und der Kreistage gilt.

Die notwendigen Auslagen der Antragstellerin sind vom Land Nordrhein-Westfalen zu erstatten.