Verfassungsbeschwerde gegen Unterhaltsabänderung: unzureichende Begründung unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wandte sich mit Verfassungsbeschwerde gegen familiengerichtliche Beschlüsse, die seinen Antrag auf Abänderung einer notariellen Verpflichtung zum nachehelichen Unterhalt abgewiesen hatten. Er rügte eine Verletzung rechtlichen Gehörs wegen angeblich übergangenen Vortrags und abgelehnter Beweisanträge. Der VerfGH NRW wies die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil sie die angegriffenen Entscheidungen nicht hinreichend substantiiert angegriff und sich nicht ausreichend mit deren tragenden Erwägungen auseinandersetzte. Eine Auslagenerstattung erfolgte mangels Obsiegens nicht.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender substantiierter Begründung als unzulässig zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie sich nicht substantiiert mit den tragenden Gründen der angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen auseinandersetzt.
Die Begründung einer Verfassungsbeschwerde darf sich nicht in der Benennung des verletzten Grundrechts, der Wiedergabe von Zitaten und der Auflistung von Beweisanträgen erschöpfen, sondern muss die Möglichkeit einer grundrechtsrelevanten Verkennung nachvollziehbar aufzeigen.
Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichts, aus Anlagen oder Aktenbezügen mögliche Grundrechtsverletzungen eigenständig zu ermitteln; der Sach- und Streitstand ist aus sich heraus verständlich darzustellen.
Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen in die Auslegung und Anwendung des Prozessrechts durch Fachgerichte kommt regelmäßig nur bei Fehlern in Betracht, die auf einer grundlegend unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts oder effektiven Rechtsschutzes beruhen.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen familiengerichtliche Entscheidungen, durch die der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Abänderung seiner notariell beurkundeten Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts abgewiesen wurde.
1. a) Der Beschwerdeführer und die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Antragsgegnerin) waren seit Mai 1989 verheiratet. Im Februar 2006 wurde bei der Antragsgegnerin, die sich bis dahin im Wesentlichen der Haushaltsführung und der Kindererziehung gewidmet hatte, Lymphdrüsenkrebs diagnostiziert, weshalb sie sich bis August 2006 mehreren Chemotherapien und einer Stammzellentherapie unterziehen musste. Eine im Dezember 2006 begonnene Erhaltungstherapie musste wegen Unverträglichkeit abgebrochen werden; seitdem wird die Antragsgegnerin regelmäßig auf etwaige Rezidive kontrolliert.
Nachdem der Beschwerdeführer Anfang November 2010 aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen war, schlossen die Eheleute noch vor der rechtskräftigen Scheidung unter dem 3. Mai 2011 eine notariell beurkundete Vereinbarung, in der sich der Beschwerdeführer gegenüber der zu jenem Zeitpunkt in geringem Umfang berufstätigen Antragsgegnerin unter anderem zur Zahlung nachehelichen Unterhalts und zur Übertragung seines hälftigen Miteigentumsanteils an der gemeinsamen Immobilie verpflichtete. In der notariellen Urkunde, die die Möglichkeit einer Abänderung der vereinbarten Verpflichtungen nach § 239 FamFG vorsah, wurde ferner die Einigkeit der Parteien darüber festgehalten, dass die Antragsgegnerin „aufgrund ihres Gesundheitszustandes maximal verpflichtet ist, eine geringfügige Beschäftigung auszuüben“.
Ende 2017 nahm der Beschwerdeführer die Antragsgegnerin erstmals auf Abänderung seiner Unterhaltsverpflichtung wegen vermeintlicher Verwirkung des Unterhaltsanspruchs in Anspruch. Nachdem er in erster Instanz obsiegt und daraufhin seine Unterhaltszahlungen eingestellt hatte, nahm er im Beschwerdeverfahren im November 2018 seinen Antrag zurück. Bereits Ende August 2018 hatte die Antragsgegnerin wegen der eingestellten Unterhaltszahlungen an einem Gymnasium eine Vertretungsstelle für acht Unterrichtsstunden in der Woche aufgenommen, die nach Ablauf der zum 8. Februar 2019 vereinbarten Befristung endete.
Mit Schriftsatz vom 8. März 2019 beantragte der Beschwerdeführer die Abänderung der notariellen Urkunde dahingehend, dass er ab Februar 2019 nicht mehr verpflichtet sei, nachehelichen Unterhalt an die Antragsgegnerin zu zahlen. Er begründete dies unter Hinweis auf die befristete Berufstätigkeit der Antragsgegnerin mit einem ihr zur Last fallenden vorsätzlichen Verstoß gegen ihre Erwerbsobliegenheit sowie mit der Nutzung der nunmehr in ihrem Alleineigentum stehenden Immobilie. Für seine Behauptung, dass die Antragsgegnerin vollständig wiederhergestellt und in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit vollschichtig nachzugehen, hat er im weiteren Verfahrensverlauf Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angetreten. Darüber hinaus erklärte er nach Vorlage von Arztbriefen, gestützt auf eine angebliche arglistige Täuschung durch die Antragsgegnerin über deren Gesundheitszustand, mit Schriftsatz vom 2. September 2019 die Anfechtung der notariellen Vereinbarung.
b) aa) Das Amtsgericht wies den Antrag des Beschwerdeführers ohne Beweisaufnahme durch Beschluss vom 4. Dezember 2019 mit der Begründung zurück, dass weder ein Grund für die Abänderung des Ehevertrages vorliege noch eine wirksame Anfechtung des Ehevertrages gegeben sei.
Der Abänderungsantrag sei bereits unzulässig, weil der Beschwerdeführer Tatsachen, die eine Abänderung rechtfertigten, nicht hinreichend dargelegt habe. So sei eine positive Änderung des Gesundheitszustandes der Antragsgegnerin weder dargetan noch ersichtlich. Vielmehr ergebe sich aus den vorgelegten ärztlichen Attesten, dass sich der Gesundheitszustand der Antragsgegnerin bei Abschluss des Ehevertrages eher positiver dargestellt habe als in einem ärztlichen Attest aus dem Jahr 2018; aktuell sei der Abstand der Kontrolluntersuchungen auf einen vierteljährlichen Turnus verkürzt.
Auch sei der Ehevertrag wirksam, weil der Beschwerdeführer diesen nicht wirksam wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB angefochten habe. Aus dem Vortrag des Beschwerdeführers, der die Anfechtung mit einer ihm verschwiegenen vollständigen Genesung der Antragsgegnerin bereits seit Juni 2010 begründe, ergebe sich keine arglistige Täuschung durch die Antragsgegnerin.
bb) (1) Auf die hiergegen durch den Beschwerdeführer erhobene Beschwerde vom 20. Dezember 2019 wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 18. Mai 2020 darauf hin, dass die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg habe. Soweit der Beschwerdeführer sich auf die erklärte Anfechtung des Ehevertrages stütze, habe er den falschen Rechtsbehelf gewählt, weil das von ihm beschrittene Abänderungsverfahren das Bestehen der Urkunde voraussetze, an dem es bei einer erfolgreichen Anfechtung fehle. In der Sache greife die Anfechtung offensichtlich nicht durch. Auch für eine Abänderung der Unterhaltspflicht wegen einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse gebe es keine Anhaltspunkte. Die Berichte über die regelmäßigen Kontrolluntersuchungen belegten im Vergleich zu den von den Parteien bei Abschluss der notariellen Vereinbarung zugrunde gelegten tatsächlichen Verhältnissen einen unveränderten, jedenfalls keinen besseren Gesundheitszustand der Antragsgegnerin. Dass diese Ende 2018/Anfang 2019 in geringem Umfang und befristet ein Arbeitsverhältnis eingegangen sei, weil sie wegen der durch den Beschwerdeführer eingestellten Unterhaltszahlungen auf Einkünfte angewiesen gewesen sei, bedeute nicht, dass sie hierzu unterhaltsrechtlich verpflichtet gewesen sei. Zu einer strengeren Erwerbsobliegenheit der Antragsgegnerin könne nur eine tatsächliche Verbesserung ihres Gesundheitszustandes führen, für die jedoch nichts ersichtlich sei.
(2) Nachdem der Beschwerdeführer hierzu mit Schriftsatz vom 5. Juni 2020 Stellung genommen hatte, wies das Oberlandesgericht seine Beschwerde durch Beschluss vom 28. August 2020 zurück. Der zulässige Abänderungsantrag sei unbegründet.
Der Abänderungsantrag sei zulässig, weil die durch den Beschwerdeführer erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht durchgreife. Ein Verhalten der Antragsgegnerin, das einen Irrtum des Beschwerdeführers über die bei Abschluss der notariellen Vereinbarung gegebenen tatsächlichen Umstände habe erregen bzw. aufrecht erhalten können, sei nicht ansatzweise dargelegt.
Der Abänderungsantrag sei jedoch unbegründet. Die Abänderung der Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung nachehelichen Unterhalts setze voraus, dass sich seit Abschluss der notariellen Vereinbarung Umstände verändert hätten, die den Bedarf oder die Bedürftigkeit der Antragsgegnerin bestimmten oder die aus anderen Gründen einem Unterhaltsanspruch entgegen stünden. Solche Umstände habe der Beschwerdeführer nicht vorgetragen.
So habe sich der Bedarf der Antragsgegnerin nicht dadurch verringert, dass sie in Vollziehung der notariellen Vereinbarung Alleineigentümerin der ursprünglich gemeinsam genutzten Immobilie sei; insoweit hätten sich die tatsächlichen Umstände nicht verändert.
Auch habe der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte für eine geringere Bedürftigkeit der Antragsgegnerin dargelegt. Diese müsse sich insbesondere kein fiktives Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit anrechnen lassen, denn sie verstoße nicht gegen eine bestehende Erwerbsobliegenheit. Die Parteien hätten in Ziffer VI.6 der notariellen Vereinbarung maßgeblich auf den Gesundheitszustand der Antragsgegnerin und nicht auf deren gesundheitsbedingt beeinträchtigte Erwerbsfähigkeit abgestellt und dementsprechend vereinbart, dass die Antragsgegnerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes maximal verpflichtet sei, eine geringfügige Beschäftigung auszuüben. Ein ärztlicher Bericht vom 19. Mai 2011, dem eine am Tag nach der Vereinbarung durchgeführte Kontrolluntersuchung zugrunde liege und der als Maßstab für die Abrede heranzuziehen sei, beschreibe einen guten Allgemein- und Ernährungszustand und eine unauffällig verlaufene körperliche Untersuchung. Der den physischen Zustand von Krebspatienten beschreibende und der Quantifizierung des allgemeinen Wohlbefindens und der Einschränkungen bei Aktivitäten des täglichen Lebens dienende sogenannte ECOG-Status sei darin mit „0“ angegeben, was einer normalen uneingeschränkten Aktivität wie vor der Erkrankung entspreche. Nahezu gleichlautend hätten ärztliche Berichte über frühere Kontrolluntersuchungen den Allgemeinzustand der Antragsgegnerin beschrieben. Anhaltspunkte für eine seit Abschluss der notariellen Vereinbarung eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustandes der Antragsgegnerin habe der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Die Beschreibungen ihres körperlichen Zustandes seien seit 2008 praktisch unverändert und auch der in den ärztlichen Berichten angegebene ECOG-Status sei bis heute gleichbleibend mit „0“ bewertet worden. Damit habe der Beschwerdeführer eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Antragsgegnerin nicht dargelegt; eher hätten sich die Werte des Paraproteins in den letzten Untersuchungen verschlechtert gezeigt. Auch die vorübergehende Aufnahme einer Tätigkeit im Schuldienst durch die Antragsgegnerin besage nichts über eine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes. Sie sei schon kein Indiz für eine signifikante Steigerung der Erwerbsfähigkeit, weil die Antragsgegnerin bereits bei Abschluss des Ehevertrages geringfügig tätig gewesen sei; auch stelle sich die Ausweitung der im August 2018 aufgenommenen befristeten Tätigkeit nicht so dar, dass daraus auf die vollständige Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit geschlossen werden könne. Letztlich sei entscheidend, dass die Parteien bei der in der notariellen Vereinbarung getroffenen Regelung zur Erwerbsobliegenheit darauf abgestellt hätten, dass die Antragsgegnerin wegen ihres Gesundheitszustandes im Jahr 2011 nicht mehr als geringfügig arbeiten müsse. Im Übrigen trage der Beschwerdeführer widersprüchlich vor, wenn er einerseits im Zusammenhang mit der von ihm erklärten Anfechtung behaupte, die Antragsgegnerin sei bereits im Jahr 2008 vollständig wiederhergestellt und im Jahr 2010 zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit in der Lage gewesen, während er andererseits vortrage, die im Jahr 2018 erfolgte Aufnahme einer Tätigkeit belege, dass sich der Gesundheitszustand der Antragsgegnerin inzwischen signifikant verbessert habe.
(3) Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 18. September 2020 wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 8. Oktober 2020, der dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 2020 zugestellt wurde, zurück. Zur Begründung verwies es darauf, dass es eingehend ausgeführt habe, dass und aus welchen Gründen es aufgrund der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung nicht darauf ankomme, ob und in welchem Umfang die Antragsgegnerin tatsächlich arbeiten könne, sondern dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes bei Abschluss der Vereinbarung weiterhin nicht mehr als geringfügig arbeiten müsse. Auch habe der Senat dargelegt, dass und warum der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine seit Abschluss der notariellen Vereinbarung gesteigerte Erwerbsobliegenheit nicht dargelegt habe; dieser habe insbesondere hierzu widersprüchlich vorgetragen.
2. Mit am 18. November 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom 17. November 2020 hat der Beschwerdeführer gegen die vorgenannten Entscheidungen Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG), weil die Gerichte sein erhebliches Vorbringen übergangen hätten und die Ablehnung seiner Beweisanträge im Prozessrecht keine Stütze finde.
II.
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Regelung der Folgen des Wegfalls der Personalunion zwischen der Präsidentschaft des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. März 2021 (GV. NRW. S. 330), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
a) Die Verfassungsbeschwerde ist nicht ausreichend begründet.
aa) Eine Verfassungsbeschwerde bedarf nach § 18 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 VerfGHG einer substanziierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Die Möglichkeit, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts beruht, muss sich vielmehr aufgrund einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde ergeben (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 5. November 2019 – VerfGH 38/19.VB-2, juris, Rn. 5; vom 14. Januar 2020 – VerfGH 44/19.VB-3, juris, Rn. 3 f.; vom 22. September 2020 – VerfGH 53.19.VB-3, juris, Rn. 11; und vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 117/20.VB-3, juris, Rn. 7). Dabei muss die Begründung der Verfassungsbeschwerde dem Umstand Rechnung tragen, dass der Verfassungsgerichtshof kein „Superrevisionsgericht“ ist. Die Auslegung und Anwendung des maßgebenden Prozessrechts sind grundsätzlich Aufgaben der zuständigen Fachgerichte. Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen kommt regelmäßig erst dann in Betracht, wenn die angegriffene fachgerichtliche Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts des jeweiligen Antragstellers und seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz beruhen (VerfGH NRW, Beschluss vom 14. Januar 2020 – VerfGH 44/19.VB-3, juris, Rn. 4).
bb) Diesen Anforderungen wird die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.
(1) Sie erschöpft sich im Wesentlichen in der auszugsweisen Wiedergabe von Zitaten aus den fachgerichtlichen Entscheidungen, aus ärztlichen Berichten und in einer Auflistung der im fachgerichtlichen Verfahren gestellten Beweisanträge. Indem sie von einer aus sich heraus verständlichen Darstellung des dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sach- und Streitstandes absieht und sie insoweit dem Verfassungsgerichtshof die Sichtung der in Bezug genommenen Anlagen überantwortet, verkennt sie, dass es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs ist, in der Beschwerdebegründung und ihren etwaigen Anlagen nach möglichen Beeinträchtigungen eines als verletzt gerügten Rechts zu suchen (VerfGH NRW, Beschluss vom 31. März 2020 – VerfGH 14/20.VB-1, juris, Rn. 6).
(2) Ohnedies trägt die Verfassungsbeschwerde zu den tragenden Erwägungen der Fachgerichte nur selektiv und unvollständig vor mit der Folge, dass eine hinreichende inhaltliche Auseinandersetzung mit den angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen, mit der diese schon die dem Beschwerdeführer obliegende Darlegung einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Antragsgegnerin seit Abschluss der notariellen Vereinbarung verneint haben, fehlt.
(a) Soweit die Verfassungsbeschwerde dieser Annahme der Fachgerichte unter Bezugnahme auf ärztliche Berichte und den darin ausgewiesenen EOCG-Grad „0“, der für eine „normale uneingeschränkte Aktivität wie vor der Erkrankung“ stehe, mit der Erwägung entgegen tritt, die Fachgerichte hätten sich mangels onkologischer Expertise sachverständiger Hilfe bedienen müssen, legt sie schon keine abweichende Bewertung des EOCG-Grades durch die Fachgerichte dar. Diese haben vielmehr entscheidend darauf abgestellt, dass der EOCG-Grad seit 2008 unverändert geblieben sei und daher nichts über eine Verbesserung des Gesundheitszustandes seit Abschluss der notariellen Vereinbarung vom 3. Mai 2011 besage.
Abgesehen davon verkennt die Verfassungsbeschwerde, indem sie – was sich aus den Ausführungen auf Seite 5 ihrer Begründung ergibt – für die Behauptung einer Erwerbsobliegenheit der Antragsgegnerin auf das Kriterium der Erwerbsfähigkeit abstellt und deren Vorliegen behauptet, dass die Parteien des Ausgangsverfahrens in der notariellen Vereinbarung in ihrer fachgerichtlichen Auslegung für die Bewertung der Erwerbsobliegenheit maßgeblich auf den bei Abschluss der Vereinbarung bestehenden Gesundheitszustand der Antragsgegnerin abgestellt haben und gerade nicht auf eine durch den Gesundheitszustand beeinträchtigte Erwerbsfähigkeit. Damit befasst sich die Verfassungsbeschwerde nicht.
(b) Entsprechend verhält es sich, soweit die Verfassungsbeschwerde auf die im August 2018 erfolgte Aufnahme einer befristeten Tätigkeit der Antragsgegnerin im Schuldienst abstellt.
Im Übrigen trägt die Verfassungsbeschwerde auch in diesem Zusammenhang unvollständig vor, denn es bleibt unerwähnt, dass die Antragsgegnerin bereits bei Abschluss der notariellen Vereinbarung geringfügig beschäftigt war. Das Oberlandesgericht hat diesen Umstand dahin gewürdigt, dass die im August 2018 aufgenommene befristete Tätigkeit keine signifikante Ausweitung der Erwerbstätigkeit beinhalte und daher auch nicht Indiz für eine signifikante Steigerung der Erwerbsfähigkeit sei. Auch hiermit setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht auseinander.
(c) Schließlich befasst sich die Verfassungsbeschwerde auch nicht mit der tragenden Erwägung des Oberlandesgerichts, der Vortrag des Beschwerdeführers zu der von ihm behaupteten Erwerbsobliegenheit der Antragsgegnerin sei widersprüchlich.
(d) Mit dieser Begründung wird nicht ansatzweise die Möglichkeit aufgezeigt, dass die Fachgerichte in den angefochtenen Beschlüssen nicht nur einen anderen Rechtsstandpunkt eingenommen haben oder ihnen nicht lediglich eine nach Auffassung des Beschwerdeführers fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts unterlaufen ist, sondern sie den Gewährleistungsgehalt eines Grundrechts verkannt haben könnten.
b) Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.
2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.