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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 179/20.VB-1·05.07.2021

Einstellung der Verfassungsbeschwerde gegen § 9 CoronaSchVO nach Erledigung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtInfektionsschutzrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Betreiber eines Fitnessstudios rügte § 9 der CoronaSchVO (30.10.2020) beim Verfassungsgerichtshof NRW. Nach Inkrafttreten der neuen CoronaSchVO vom 26.05.2021 erklärte er die Beschwerde für erledigt. Das Gericht stellte das Verfahren ein und verweigerte die Erstattung der Auslagen. Eine Reduzierung von Beschränkungen wegen sinkender Infektionszahlen ist kein Anerkenntnis verfassungswidriger Regelungen.

Ausgang: Verfahren nach Erledigungserklärung des Beschwerdeführers eingestellt; Auslagen nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

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Wird eine Verfassungsbeschwerde durch die Partei für erledigt erklärt, kann das Gericht das Verfahren einstellen, wenn kein öffentliches Interesse an der Fortführung ersichtlich ist.

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Die Anordnung der Erstattung notwendiger Auslagen durch den Verfassungsgerichtshof nach § 63 Abs. 5 VerfGHG kann unter Billigkeitsgesichtspunkten erfolgen und berücksichtigt insbesondere, ob die öffentliche Gewalt den angegriffenen Akt von sich aus beseitigt hat.

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Der Verfassungsgerichtshof soll im Fall der Erledigung nicht aufgrund einer nur überschlägigen Prüfung verfassungsrechtliche Zweifelsfragen entscheiden; eine Auslagenerstattung setzt daher voraus, dass die Erfolgsaussicht der Beschwerde unterstellt werden kann oder die verfassungsrechtliche Lage bereits geklärt ist.

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Die Außerkraftsetzung oder Änderung einer Rechtsverordnung wegen veränderter infektions- oder sachpolitischer Verhältnisse begründet nicht ohne weiteres ein Anerkenntnis der Verordnungswidrigkeit durch den Verordnungsgeber.

Relevante Normen
§ 9 CoronaSchVO§ Art. 1 der Zweiten Änderungsverordnung§ 63 Abs. 5 VerfGHG§ 91a ZPO§ 161 Abs. 2 VwGO§ 138 Abs. 1 FGO

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Gründe

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I.

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Der Beschwerdeführer betreibt in F eine Einrichtung, die für ihre Mitglieder gegen Zahlung eines monatlichen Mitgliedsbeitrages die Teilnahme an unterschiedlichen Sportkursen zur körperlichen Ertüchtigung ermöglicht. Er wandte sich unmittelbar gegen § 9 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1044b), zuletzt geändert durch Art. 1 der Zweiten Änderungsverordnung vom 9. November 2020 (GV. NRW. S. 1046a).

4

Nachdem am 28. Mai 2021 die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 26. Mai 2021 in Kraft getreten ist, die sich wesentlich von der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen und inzwischen außer Kraft getretenen Fassung der Coronaschutzverordnung vom 30. Oktober 2020 unterscheidet, hat der Beschwerdeführer auf ein Hinweisschreiben des Verfassungsgerichtshofs die Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt.

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II.

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1. Das Verfahren ist einzustellen, weil der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt hat und Gründe für eine Fortführung des Verfahrens im öffentlichen Interesse nicht ersichtlich sind.

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2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten.

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a) Der Verfassungsgerichtshof kann gemäß § 63 Abs. 5 VerfGHG die volle oder teilweise Erstattung der notwendigen Auslagen anordnen. Unter Billigkeitsgesichtspunkten kann dabei insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 27. April 2021 – VerfGH 19/21.VB-1, juris, Rn. 7 m. w. N.).

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Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs begegnet es allerdings Bedenken, wenn im Falle einer Erledigung der Verfassungsbeschwerde über die Auslagenerstattung – analog den Regelungen in den Verfahrensordnungen für die Fachgerichte (§ 91a ZPO, § 161 Abs. 2 VwGO, § 138 Abs. 1 FGO) – aufgrund einer überschlägigen Beurteilung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde entschieden und dabei zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen aufgrund einer lediglich kursorischen Prüfung Stellung genommen werden müsste. Diese Bedenken sind nur dann nicht durchgreifend, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage – etwa durch eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in einem gleichgelagerten Fall – bereits geklärt ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 27. April 2021 – VerfGH 19/21.VB-1, juris, Rn. 8 m. w. N.).

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b) Gemessen daran kommt eine Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen nicht in Betracht.

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In dem zwischenzeitlichen Außerkrafttreten der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Coronaschutzverordnung vom 30. Oktober 2020 ist kein „Anerkenntnis“ zu Gunsten des Beschwerdeführers zu sehen. Ausweislich der Begründung des Verordnungsgebers für die „grundsätzliche Überarbeitung“ der Coronaschutzverordnung durch die Neufassung vom 26. Mai 2021 hielt er die vorgenommenen Reduzierungen der Beschränkungen aufgrund des rückläufigen Infektionsgeschehens für möglich und zur Vermeidung bildungspolitischer, sozialer und wirtschaftlicher Schäden für dringend geboten (vgl. Begründung der Verordnung vom 26. Mai 2021 unter Einbeziehung der 1. Änderungsverordnung vom 27. Mai 2021, S. 2; abrufbar unter https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw). Daraus folgt aber nicht, dass der Verordnungsgeber die Coronaschutzverordnung in der hier angegriffenen Fassung selbst für (von Anfang an) verfassungswidrig gehalten habe.

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Es ist nicht von erkennbaren Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde auszugehen. Die verfassungsrechtliche Lage ist auch nicht bereits anderweitig geklärt.