Gegenstandswert für einstweilige Anordnung auf 5.000 EUR festgesetzt
KI-Zusammenfassung
Der Verfassungsgerichtshof NRW legt den Gegenstandswert für ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG auf den gesetzlichen Mindestbetrag von 5.000 EUR fest. Es lagen keine Anhaltspunkte vor, die eine Überschreitung des Mindestwerts rechtfertigten. Der Erfolg des Verfahrens ist bei der Bemessung zu berücksichtigen; blieb das Verfahren ohne Erfolg, rechtfertigt dies regelmäßig keinen höheren Wert. Eine Herabsetzung wurde nicht vorgenommen, weil die einstweilige Anordnung die Vorwegnahme der Hauptsache bezweckte.
Ausgang: Festsetzung des Gegenstandswerts für die einstweilige Anordnung auf den gesetzlichen Mindestbetrag von 5.000 EUR
Abstrakte Rechtssätze
Der Gegenstandswert für anwaltliche Tätigkeit in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bemisst sich nach § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG und darf den gesetzlich festgelegten Mindestbetrag von 5.000 EUR nicht unterschreiten.
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts sind Bedeutung der Angelegenheit, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu berücksichtigen.
Der objektive Erfolg des verfassungsgerichtlichen Verfahrens ist für die Bemessung des Gegenstandswerts zu berücksichtigen; bleibt das Verfahren ohne Erfolg, rechtfertigt dies im Regelfall keine Überschreitung des Mindestwerts.
Fehlende besondere Umstände, die eine höhere Bewertung begründen, führen zur Festsetzung des gesetzlichen Mindestgegenstandswerts; eine Herabsetzung unter den Mindestbetrag ist insbesondere nicht angezeigt, wenn die begehrte einstweilige Anordnung eine Vorwegnahme der Hauptsache bezweckt.
Tenor
Der Gegenstandswert für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 14 Abs. 1 RVG auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit auf 5.000,- Euro beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG i. V. m. § 14 Abs. 1 RVG. Danach ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 5.000,- Euro. In objektiver Hinsicht kommt auch dem Erfolg des verfassungsgerichtlichen Verfahrens für die Bemessung des Gegenstandswerts Bedeutung zu. Bleibt dieses ohne Erfolg und wird auch nicht in sonstiger Weise inhaltlich darüber befunden, ist es deshalb im Regelfall nicht gerechtfertigt, über den gesetzlichen Mindestwert hinauszugehen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 18. August 2020 – VerfGH 35/20.VB-1, juris, Rn. 16).
Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Von einer Reduzierung des Gegenstandswerts hat der Verfassungsgerichtshof abgesehen, weil die begehrte einstweilige Anordnung auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war.