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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 176/20.VB-2·14.12.2020

Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen wegen fehlender Rechtswegerschöpfung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde, die der Verfassungsgerichtshof NRW als unzulässig zurückgewiesen hat. Begründend führt das Gericht an, dass der Rechtsweg nicht erschöpft wurde und der Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt hat, dass eine Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte vorliegt. Eine weitergehende Begründung unterblieb; Auslagen werden nicht erstattet.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen nicht erschöpftem Rechtsweg und unzureichender Darlegung einer Grundrechtsverletzung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer den ordentlichen oder sonstigen vorgesehenen Rechtsweg nicht erschöpft hat.

2

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht hinreichend darlegt, dass eine Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte möglich ist.

3

Der Verfassungsgerichtshof kann eine offensichtlich unzulässige Verfassungsbeschwerde ohne ausführliche weitere Begründung zurückweisen.

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Eine Erstattung der Auslagen kommt nur in Betracht, wenn der Beschwerdeführer obsiegt; bei Zurückweisung der Beschwerde ist regelmäßig keine Auslagenerstattung zu gewähren.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 54 Satz 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen. Sie ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil weder eine ordnungsgemäße Erschöpfung des Rechtswegs ersichtlich ist (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG) noch der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten hinreichend aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).

3

2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.