Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen Verfassungsbeschluss zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt Verletzung des rechtlichen Gehörs durch einen zurückweisenden Beschluss des Verfassungsgerichtshofs nach Zurückweisung seiner Verfassungsbeschwerde gegen sozialgerichtliche Kostenentscheidungen. Die Kammer wertet die Eingabe als Anhörungsrüge und Gegenvorstellung und weist sie zurück. Entscheidungsändernde Gründe oder eine substantiierte Gehörsverletzung sind nicht dargetan worden.
Ausgang: Anhörungsrüge und Gegenvorstellung des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht abänderbar; gesetzliche Abänderungswege bestehen nur in den ausdrücklich geregelten Fällen (z. B. Wiederaufnahme, Widerspruch gegen einstweilige Anordnungen).
Die Anhörungsrüge ist nur begründet, wenn konkret und substantiiert dargelegt wird, welche entscheidungserheblichen Vorbringen das Gericht übergangen hat und dadurch das rechtliche Gehör verletzt wurde.
Die Verfassungsbeschwerde ist subsidiär; vor ihrer Erhebung sind die zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe zur Beseitigung oder Abwehr der beanstandeten Grundrechtsverletzung zu prüfen und, soweit geeignet, zu erschöpfen.
Eine Erinnerung gegen eine Kostenrechnung ist nach sozialgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht geeignet, Einwendungen gegen eine bereits getroffene Kostengrundentscheidung zu erhoben oder deren Beseitigung mittelbar herbeizuführen.
Gegenvorstellungen gegen Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs kommen nur in engen Ausnahmefällen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts in Betracht; bloße Angriffe auf die inhaltliche Begründung begründen keinen Korrekturbedarf.
Tenor
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers werden zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine sozialgerichtliche Kostengrundentscheidung nach Klagerücknahme sowie gegen einen seine Erinnerung gegen eine Kostenrechnung zurückweisenden Beschluss des Sozialgerichts.
Mit Beschluss vom 10. Februar 2021 hat die 3. Kammer des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen, weil sie hinsichtlich des Beschlusses des Sozialgerichts vom 28. Juli 2020 nicht fristgerecht erhoben wurde und der Beschwerdeführer hinsichtlich des weiteren Beschlusses vom 30. September 2020 die Möglichkeit einer Verletzung in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht hinreichend dargelegt hat.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2021 macht der Beschwerdeführer geltend, durch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 10. Februar 2021 in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt zu sein. Die Begründung des Beschlusses überzeuge nicht, sie leide an einem unauflösbaren Widerspruch. Die wesentliche Argumentation der Verfassungsbeschwerde werde verfehlt.
II.
1. Über den Rechtsbehelf des Beschwerdeführers entscheidet gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 und 4 VerfGHG die Kammer, weil sie nach der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde für alle weiteren das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen zuständig bleibt.
2. Die Kammer legt den Rechtsbehelf als Anhörungsrüge und Gegenvorstellung aus, weil der Beschwerdeführer nicht nur ausdrücklich eine Verletzung seines grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG rügt, sondern auch die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses in Frage stellt.
3. Anhörungsrüge und Gegenvorstellung haben jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.
a) Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen sieht Rechtsbehelfe, die auf die Selbstkontrolle eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof zielen, nur in den Fällen der Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG und des Widerspruchs gegen die Ablehnung oder den Erlass einstweiliger Anordnungen in § 27 Abs. 3 VerfGHG vor. Hier liegt weder eine einstweilige Anordnung vor, noch sind Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 30 VerfGHG geltend gemacht. Darüber hinausgehende Möglichkeiten der Abänderung eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Für sie besteht auch grundsätzlich kein Anlass. Nach der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht vielmehr ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 19. Januar 2021 – VerfGH 158/20.VB-2, juris, Rn. 5).
Ob abweichend hiervon in besonderen Ausnahmekonstellationen, wenn unter Außerachtlassung von entscheidungserheblichem, dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Prozessstoff und damit unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG entschieden wurde, eine Abänderungskompetenz der Kammer in Betracht kommt (vgl. hierzu VerfGH NRW, Beschluss vom 19. Januar 2021 – VerfGH 158/20.VB-2, juris, Rn. 6), kann hier offen bleiben, weil eine Anhörungsrüge jedenfalls im Ergebnis erfolglos bliebe.
Ebenso kann offen bleiben, ob abweichend von den oben dargelegten Maßgaben eine Gegenvorstellung in besonders gelagerten Ausnahmekonstellationen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts in Betracht kommen kann (vgl. hierzu VerfGH NRW, Beschluss vom 19. Januar 2021 – VerfGH 158/20.VB-2, juris, Rn. 7). Auch Verletzungen des Prozessrechts sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
b) aa) Soweit die Kammer die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich des Beschlusses des Sozialgerichts vom 28. Juli 2020 als nicht fristgerecht erhoben angesehen hat, beanstandet der Beschwerdeführer einen „unauflösbaren Widerspruch“ in der Begründung. Darin werde auf der einen Seite zwar ausgeführt, dass sich ein Beschwerdeführer wegen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht darauf beschränken dürfe, nur die unmittelbar gegen den angegriffenen Hoheitsakt zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu erschöpfen, sondern er auch diejenigen Möglichkeiten ergreifen müsse, mit denen er mittelbar bewirken kann, dass die beanstandete Grundrechtsverletzung verhindert oder beseitigt wird und die Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes im Wege des außerordentlichen Rechtsbehelfs der Verfassungsbeschwerde nicht (mehr) erforderlich ist.
Auf der anderen Seite werde aber die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Sozialgerichts nicht als geeigneter Rechtsbehelf angesehen, eine von der Kostengrundentscheidung im Beschluss des Sozialgerichts vom 28. Juli 2020 verursachte Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten mittelbar zu verhindern oder zu beseitigen. Dies sei, so der Beschwerdeführer, willkürlich und werde von der Kammer auch nicht erläutert.
Hiermit zeigt der Beschwerdeführer aber schon deshalb weder eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung noch grobes prozessuales Unrecht auf, weil er maßgebliche Elemente in der Argumentation der Kammer unberücksichtigt lässt. Sie hat hervorgehoben, dass der Rechtsweg im Sinne des § 54 Satz 1 VerfGHG (nur) so lange nicht erschöpft ist, wie der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, im Verfahren vor den Gerichten des zuständigen Gerichtszweigs die Beseitigung des Hoheitsakts zu erreichen, dessen Grundrechtswidrigkeit er geltend macht (S. 6 des Beschlussabdrucks). Die Kammer hat ebenfalls begründet, weshalb die Erinnerung gegen die Kostenrechnung nicht geeignet war, die sich aus der Kostengrundentscheidung ergebende Rechtsverletzung mittelbar zu beseitigen. Sie hat ausgeführt, dass nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung der Beschwerdeführer im Rahmen einer Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung nicht mit Einwendungen gegen die Kostengrundentscheidung gehört werden kann, und dass die Erinnerung auch sonst nichts am Fortbestand der Kostengrundentscheidung ändert (S. 7 f. des Beschlussabdrucks), er damit also weder unmittelbar noch mittelbar die Beseitigung der schon in der Kostengrundentscheidung liegenden und nicht erst von der anschließenden Kostenrechnung verursachten Rechtsverletzung erreichen kann.
bb) Hinsichtlich des Beschlusses des Sozialgerichts vom 30. September 2020 setzt sich – worauf schon der angegriffene Beschluss der Kammer abgestellt hat – der Beschwerdeführer (erneut) nicht damit auseinander, dass das Sozialgericht entscheidungstragend das von § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG vorausgesetzte fehlende Verschulden mit der Begründung verneint hat, dass diese Vorschrift nicht der Abwälzung des mit jeder Klageerhebung verbundenen Kostenrisikos diene und Irrtümer möglichst durch Einholung juristischen Rates vermieden werden müssten.